Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 29.11.2007 - 28 O 102/07
Schadenersatz bei fehlender Urhebernennung - Dem Autor eines Buches steht bei Verletzung des Nennungsrechts aus § 13 UrhG ein Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar als Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.
UrhG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 13, 97 Abs. 2
Leitsätze:*1. Das Unterbleiben der Autorenbenennung stellt eine schwerwiegenden
und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des betroffenen Urhebers dar (§ 13 UrhG - Nennungsrecht),
die einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG begründet.
2. Eine, die Verletzung des Nennungsrechts möglicherweise ausschließende, Branchenüblichkeit bedarf sorgfältiger
Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen vorgebeugt werden kann; sie darf nicht
leichtfertig bejaht werden (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 393; hier: für den Buchbereich verneint).
3. Aus § 97 Abs. 2 UrhG wird eine billige Entschädigung geschuldet, die fühlbar sein muss.
Die Höhe der Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei es entscheidend auf die Bedeutung
und die Tragweite des Eingriffs ankommt. Zu berücksichtigen sind des Weiteren Intensität
und Dauer der Verletzung, Ausmaß der Verbreitung sowie vor allem auch der Gedanke der Prävention.
Bei Verletzung des Urhebernennungsrechts eines Lichtbildners entspricht es der Verkehrsüblichkeit,
dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag
von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 194).
Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der
vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern
die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht
zu verhalten (OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 393 ff. – Informationsbroschüre), nämlich bei einer Verwertung
von Fotografien die Bildquelle anzugeben.
Ebenfalls ist für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge ohne Urhebernennung
ein Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar als angemessen zu betrachten, da für den Autor
von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch die Namensnennung auf seine wissenschaftliche
Leistung hinweisen kann (vgl. OLG München, NJW-RR 2000, 1574ff. - Literaturhandbuch).
Weiterhin kommt für den Autor der Nennung seinen Namens im Hinblick auf den hierdurch zu erzielenden Werbeffekt
hohe Bedeutung zu.
4. Dem Autor eines Buches (hier: Wirtschafts- und Rechtsratgeber) steht bei Verletzung des Nennungsrechts aus
§ 13 UrhG ein Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar als Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 29.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1461
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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