Rechtsprechung
AG Köln, Urteil vom 27.09.2007 - 137 C 293/07
"Burschen heraus!" - Das Singen von Liedern zum eigenen Werkgenuss, (hier insbesondere auch des Deutschlandliedes zum Kommers einer Studentenverbindung), verletzt keine Urheberrechte.
UrhG §§ 19 Abs. 2, 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren stellt keine Darbietung im
Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG dar und ist urheberrechtsfrei.
2. Allein die Anwesenheit von Dritten (hier: von Nichtmitgliedern im Rahmen eines Sitzungskommers einer
Studentenverbindung) mag zwar die Voraussetzung des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht
alles, was "öffentlich" geschieht, ist aber damit bereits eine Darbietung. Die Öffentlichkeit
indiziert nicht zwangsläufig den Darbietungscharakter.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 20.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1428
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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