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Rechtsprechung



AG Köln, Urteil vom 27.09.2007 - 137 C 293/07

"Burschen heraus!" - Das Singen von Liedern zum eigenen Werkgenuss, (hier insbesondere auch des Deutschlandliedes zum Kommers einer Studentenverbindung), verletzt keine Urheberrechte.

UrhG §§ 19 Abs. 2, 97 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren stellt keine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG dar und ist urheberrechtsfrei.

2. Allein die Anwesenheit von Dritten (hier: von Nichtmitgliedern im Rahmen eines Sitzungskommers einer Studentenverbindung) mag zwar die Voraussetzung des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was "öffentlich" geschieht, ist aber damit bereits eine Darbietung. Die Öffentlichkeit indiziert nicht zwangsläufig den Darbietungscharakter.

MIR 2007, Dok. 403


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 20.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1428

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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