Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 15.08.2007 - 5 U 173/06
Zuwarten von 2 Monaten ist nicht mehr dringlich! - Bei einem durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall lässt das Zuwarten von fast zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung und der Antragstellung die Dinglichkeitsvermutung des § 12 Abs. 4 UWG entfallen.
UWG § 12 Abs. 4
Leitsätze:*1. Die Frage, welche Zeiträume im einstweiligen Verfügungsverfahren noch als dringlichkeitsunschädlich
anzusehen sind, ist nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls, z.B. Umfang und Schwierigkeit der Sache,
Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, Zeitablauf wegen vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Häufung von
Feiertagen usw. zu verurteilen. Danach kann ein Zeitablauf von fast zwei Monaten zwischen der
Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags in einem Fall noch
dringlichkeitsunschädlich sein, in dem anderen Fall nicht mehr.
2. Bei einem durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall (hier: die Werbung eines Telekommunikationsanbieters), bei dem es zur Ermittlung des Verständnisses einer
Werbung keinerlei sachverständiger Hilfe bedarf, da sich die Werbung an jeden Verbraucher richtet, lässt das Zuwarten von fast
zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung und der Antragstellung die Dinglichkeitsvermutung des § 12 Abs. 4 UWG
entfallen.
3. An die Zügigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Rechtsverfolgung im Eilverfahren sind jedoch höhere Anforderungen
zu stellen als an einen "normalen" Rechtsstreit" und in der Praxis auch gang und gäbe, wie z.B. die knappen
Fristsetzungen bei Abmahnungen zeigen. Erst recht gilt dies in einem Markt, in dem ein so scharfer
Wettbewerb herrscht und so viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten geführt werden (hier: Telekommunikationsbranche).
Eine Partei und ihre Prozessbevollmächtigten sind gehalten, ihre Arbeitsabläufe so zu organisieren,
dass diesen Anforderungen in einer durchschnittlich schwierigen Wettbewerbssache Rechnung
getragen wird.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 01.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1382
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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