Kurz notiert
Bundesjustizministerium
Verbraucherschutz im Telemarketing - Zypries kündigt schärfere Maßnahmen zur Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung an
Bundesministerin Zypries hat am 12.09.2007 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung angekündigt.
MIR 2007, Dok. 337, Rz. 1
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"Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach jüngsten
Umfragen fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent
der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen
über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
"Wir werden es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, sich von Verträgen zu lösen, die
sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen,
müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe
der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht
mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder", so Zypries weiter.
Telefonwerbung ohne Einwilligung schon nach geltendem Recht verboten
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Problem: Verbotsdurchsetzung und Rechtsverfolgung
Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. „Wir werden dagegen mit einem Maßnahmepaket vorgehen und so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorlegen“, so die Ministerin.
Maßnahmenpaket geplant: Stärkung der Verbraucherrechte
Im Einzelnen ist vorgesehen:
Bußgeld bis 50.000 EUR – Rufnummernunterdrückung soll mit Bußgeldandrohung im TKG verboten werden
Zypries: Apell an Eigenverantwortlichkeit der Wirtschaft
Zypries appellierte schließlich an die Bedeutung der Eigenverantwortung der Wirtschaft und der Verbraucherinformation für die Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung: "Kein seriöses Unternehmen kann ein Interesse daran haben, mit unlauteren oder künftig ordnungswidrigen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht zu werden. Ich begrüße es deshalb, dass die Callcenter-Betreiber in Deutschland eine zentrale Beschwerdestelle schaffen wollen, um konsequenter gegen schwarze Schafe der Branche vorgehen zu können. Außerdem müssen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über Beschwerdemöglichkeiten informieren. Denn letztlich sind es allein die Angerufenen, die über den Sachverhalt Auskunft geben können und die die erforderlichen Nachweise liefern können, damit unerlaubte Telefonwerbung wirksam geahndet werden kann", sagte die Ministerin.
(tg) – Quelle: PM des BMJ vom 12.09.2007
Telefonwerbung ohne Einwilligung schon nach geltendem Recht verboten
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Problem: Verbotsdurchsetzung und Rechtsverfolgung
Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. „Wir werden dagegen mit einem Maßnahmepaket vorgehen und so schnell wie möglich einen Gesetzentwurf vorlegen“, so die Ministerin.
Maßnahmenpaket geplant: Stärkung der Verbraucherrechte
Im Einzelnen ist vorgesehen:
- Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher, an dem Vertrag f estzuhalten, wenn er dies möchte.
Bußgeld bis 50.000 EUR – Rufnummernunterdrückung soll mit Bußgeldandrohung im TKG verboten werden
-
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG werden
künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz
klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene dem Anrufer gegenüber
vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich
Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang
oder nachträglich erteilt hat.
- Bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
Zypries: Apell an Eigenverantwortlichkeit der Wirtschaft
Zypries appellierte schließlich an die Bedeutung der Eigenverantwortung der Wirtschaft und der Verbraucherinformation für die Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung: "Kein seriöses Unternehmen kann ein Interesse daran haben, mit unlauteren oder künftig ordnungswidrigen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht zu werden. Ich begrüße es deshalb, dass die Callcenter-Betreiber in Deutschland eine zentrale Beschwerdestelle schaffen wollen, um konsequenter gegen schwarze Schafe der Branche vorgehen zu können. Außerdem müssen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über Beschwerdemöglichkeiten informieren. Denn letztlich sind es allein die Angerufenen, die über den Sachverhalt Auskunft geben können und die die erforderlichen Nachweise liefern können, damit unerlaubte Telefonwerbung wirksam geahndet werden kann", sagte die Ministerin.
(tg) – Quelle: PM des BMJ vom 12.09.2007
Online seit: 12.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1362
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