Kurz notiert
Landgericht Frankfurt a.M.
Verdachtsäußerungen in Bezug auf eine bekannte Persönlichkeit können in einem Buch, das als Recherche anzusehen ist, unzulässig sein.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.09.2007 – Az. 2-03 O 880/06
MIR 2007, Dok. 332, Rz. 1
1
Textpassagen, die so interpretiert werden können, dass der Autor den Verdacht äußert,
dass eine bekannte Persönlichkeit an verschiedenen Straftaten beteiligt war, sind auch
in einem Buch unzulässig. Insbesondere dann, wenn dieses durch den Titel „Der Doppelmord an
B. Fakten und Hintergründe“ den Eindruck erweckt, eine Recherche über einen spektakulären
Kriminalfall der Vergangenheit zu sein. Dadurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
betreffenden, bekannten Persönlichkeit verletzt. Die Weiterverbreitung der Textpassagen in
diesem Buch hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom
07.09.2007 (Aktenzeichen: 2-03 O 880/06) untersagt.
Der Beklagte zu 1.) ist Autor des von der Beklagten zu 2.) verlegten und in erster Auflage Anfang Oktober 2006 erschienenen Buches, in dem dessen Rechercheergebnisse in Bezug auf die Aufklärung eines spektakulären Kriminalfalles um den Tod eines deutschen Politikers geschildert werden.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Weiterverbreitung mehrerer Textpassagen, weil er sich darin dem Verdacht ausgesetzt sieht, als Mittäter für den Tod des B. mitverantwortlich zu sein. Zudem werde er der Korruption von Polizeibehörden bezichtigt.
Die 3. Zivilkammer gab dem Kläger Recht. Sie führt in ihrer Entscheidung aus:
"Die öffentliche Berichterstattung über laufende oder auch über abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungen wegen einer schweren Straftat beeinträchtigt den Beschuldigten erheblich in seinem von § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Leser von vornherein negativ qualifiziert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ....beinhaltet auch den Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen der Person in der Öffentlichkeit (BVerfGE 99, 185, 194)."
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Parteien können jeweils innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.
(tg) – Quelle: PM Nr. 7/07 des LG Frankfurt a.M. vom 07.09.2007
Der Beklagte zu 1.) ist Autor des von der Beklagten zu 2.) verlegten und in erster Auflage Anfang Oktober 2006 erschienenen Buches, in dem dessen Rechercheergebnisse in Bezug auf die Aufklärung eines spektakulären Kriminalfalles um den Tod eines deutschen Politikers geschildert werden.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Weiterverbreitung mehrerer Textpassagen, weil er sich darin dem Verdacht ausgesetzt sieht, als Mittäter für den Tod des B. mitverantwortlich zu sein. Zudem werde er der Korruption von Polizeibehörden bezichtigt.
Die 3. Zivilkammer gab dem Kläger Recht. Sie führt in ihrer Entscheidung aus:
"Die öffentliche Berichterstattung über laufende oder auch über abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungen wegen einer schweren Straftat beeinträchtigt den Beschuldigten erheblich in seinem von § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Leser von vornherein negativ qualifiziert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ....beinhaltet auch den Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen der Person in der Öffentlichkeit (BVerfGE 99, 185, 194)."
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Parteien können jeweils innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.
(tg) – Quelle: PM Nr. 7/07 des LG Frankfurt a.M. vom 07.09.2007
Online seit: 07.09.2007
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