Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04
Euro Telekom - Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
MarkenG §§ 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt
nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im
geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte
Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat,
auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil
eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich
bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1346
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
EuGH, Urteil vom 05.12.2023 - C-807/21, MIR 2023, Dok. 080
Faxübermittlung aus Autobahnraststätte - Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlerhaftem Faxversand, wenn ein fremdes Faxgerät nicht überprüft wurde
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - 6 W 115/19, MIR 2020, Dok. 026
Birkenstock-Sandalen - Sandalenmodelle sind keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 015
Angelkurse - Zu den Anforderungen an die Werbung mit Kundenbewertungen und zur irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2024 - 6 U 59/24, MIR 2025, Dok. 009
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen - Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von EUR 30.000,00 angemessen sein
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, MIR 2023, Dok. 008