Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 30.03.2007 - 6 U 207/06
"Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung" - Zur AGB-Kontrolle einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung
BGB §§ 307, 339 Satz 2; ZPO § 890; UWG § 8 Abs. 3
Leitsätze:*1. Eine einfache Unterwerfungserklärung nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist
regelmäßig dahin zu verstehen, dass das gesetzliche Leitbild – Verschuldenserfordernis –
als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Soweit der Vertragsstrafentext
auf einer vorformulierten Standardbedingung beruht, die der Unterlassungsgläubiger regelmäßig einsetzt und
die die Vertragsstrafe "für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung" anfallen lässt, ohne ausdrücklich ein
Verschulden zu verlangen, ist eine solche Erklärung nicht nach § 307 BGB unwirksam.
2. Dies gilt jedenfalls, soweit die betreffende Formulierung dem Wortlaut der §§ 339 Satz 2 BGB, 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt,
da nach beiden Bestimmungen - unabhängig vom Wortlaut - ein Verschulden für
die Verwirkung von Vertragsstrafe und Ordnungsgeld vorausgesetzt wird.
3. Ein Vertriebshändler und Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist unmittelbar für einen
Verstoß des Herstellers (hier: der vertriebenen Produkte) gegen die abgegebene Unterwerfungserklärung verantwortlich,
wenn die betreffende Werbemaßnahme einerseits - teilweise - auch in seinem Namen und auf seine Kosten durchgeführt wird
und er dem Hersteller insoweit nicht zumindest eine Kopie der abgegebenen Unterwerfungserklärung und der zuvor
abgemahnten Anzeige (Werbemaßnahme) zugesandt hat, damit diese dort aktenkundig gemacht wird und zugleich auf
die notwenige Beachtung bei den zentral veranlassten Werbemaßnahmen hingewiesen ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1328
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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