Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 20.06.2007 - 28 O 798/04
Abgeschaut und nachgebaut! - Zum wettbewerbs- und urheberrechtlichen Schutz von Webseiten und Multi-Media-Produkten.
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr.1, Nr. 4, 69a; UWG §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks (hier: Texte auf einer Internetseite) kommt es sowohl auf seine Art als auch auf
seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz
als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und
andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen
Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische
Prägung (BGH GRUR 1984, 659, 661 – Ausschreibungsunterlagen). Allerdings ist insoweit immer auch die
"kleine Münze" geschützt. Bei der Mitteilung vorgegebener Tatsachen bzw. Gebrauchsschriften gilt,
dass, je mehr sich die Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen
beschränken, desto enger wird der Gestaltungsspielraum für einen individuell formulierten Text.
Dabei kann sich die erforderliche Individualität auch durch Auswahl und Anordnung sowie durch
wechselseitige Aufgabenzuweisung von Text- und Bildinformation oder auch durch Fallbeispiele oder
einen leicht verständlichen Text ergeben.
2. Texte, die komplexe Fragestellungen übersichtlich und leicht verständlich darstellen, können
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der kleinen Münze Urheberrechtsschutz genießen.
3. Die gebrauchsgrafische Gestaltung eines Werbebanners kann auch unter Berücksichtigung einer
markanten Farbgestaltung nicht als Werk der angewandten Kunst bewertet werden. Im Bereich
der angewandten Kunst werden strenge Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt. Es muss sich
um im Hinblick auf den parallel möglichen Geschmacksmusterschutz um eine Schöpfung individueller
Prägung handeln, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den herrschenden
Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (BGH GRUR 1981, 517, 519 – Rollhocker, vgl. auch BVerfG GRUR 2005, 410 ff.).
4. Multi-Media-Produkte und/oder Benutzeroberflächen können im Einzelfall als Werk der angewandten Kunst einzuordnen sein.
Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes
nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe. Kann auch etwa das "look and feel" einer Benutzeroberfläche
nicht über § 69a UrhG geschützt werden, darf – wenn besondere Umstände fehlen, die für eine schöpferische Eigenart
der Gestaltung sprechen – auch ein Schutz des Designs und der Gestaltung nicht fast "automatisch" als "kleine Münze"
über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erreicht werden.
5. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig
vom Bestehen eines Schutzes aus dem Urheberrecht kommt dann in Betracht, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die
außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes (hier des Urheberrechts) liegen. Derartige besondere Umstände können sich
z.B. daraus ergeben, dass der Grad der Ãœbernahme der Leistung besonders hoch ist und sich der Ãœbernehmer ersichtlich die
Bekanntheit und die Verbreitung des Mitbewerbers im Internet zunutze macht, um auf die eigenen Produkte hinzuweisen.
Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an
die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung)
6. Eine Webseite sowie die enthaltenen Texte und Werbebanner können dann wettbewerbsrechtliche Eigenart genießen, wenn ihre
konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche
Herkunft oder auf ihre Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung, herkunftsweisend zu wirken oder Besonderheiten des betreffenden
Leistungserzeugnisses (hier: der Webseite) deutlich zu machen, fehlt solchen Merkmalen, die allgemein üblich sind oder
von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werden und deshalb für den Verkehr keine
Hinweiswirkung haben (BGH GRUR 68, 698, 702 - Rekordspritzen; BGH GRUR 92, 329, 334 - AjS-Schriftenreihe; BGH GRUR 01, 251, 254 -
Messerkennzeichnung).
7. Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor
Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber,
der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind. Das ist bei "Allerweltserzeugnissen"
oder "Dutzendware" nicht der Fall (BGH GRUR 1986, 673, 675 - Beschlagprogramm; OLG Köln GRUR-RR 2004, 21, 22).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1321
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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