Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 25.01.2007 - I ZR 22/04
"Le Maître Chocolatier" - Zum Schutz einer Pralinenform als dreidimensionale Marke (Pralinenform)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Bei der Beurteilung, ob die Form einer zum Verzehr bestimmten Ware (hier: Praline) markenmäßig
benutzt wird, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Verbraucher die Gestaltung
der Ware als solcher wahrnehmen. Eine markenmäßige Benutzung kann auch gegeben sein, wenn die
Ware nur verpackt vertrieben wird und die Verbraucher ihre Form erst im Stadium des Verbrauchs wahrnehmen können.
2. Der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr
dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet. Dies wird
allerdings umso weniger der Fall sein, je stärker die beanstandete Warenform von der geschützten Marke abweicht.
3. Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im
Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist.
Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen
Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter auch den Grad der Kennzeichnungskraft
als durchgesetzt eingetragener Marken im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Allerdings kann
bei diesen regelmäßig von einer - mindestens - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.
4. Bei der Ermittlung, inwieweit eine Warenform Herkunftshinweisfunktion hat, ist zwischen der Bekanntheit
des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden.
5. Bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer dreidimensionalen Marke und einer
markenmäßig benutzten Warenform besteht, ist nicht zu berücksichtigen, ob die Verwechslungsgefahr
durch die Verpackung und deren Kennzeichnung ausgeschlossen werden kann.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1316
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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