Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04
Treuhand-Domains - Bei der Domainregistrierung durch einen Treuhänder im Auftrag eines Namensträgers gilt bezüglich dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen das Prioritätsprinzip, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung des Treuhandauftrags besteht. (grundke.de)
BGB § 12
Leitsätze:*1. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders
registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der
Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu
überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH,
Urteil vom 09.06.2005 - Az. I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de =
MIR 2005, Dok. 019).
2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger
Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der
Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage
(noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen
Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der
Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber
zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit
der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der
Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen
abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
4. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen
sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen registrieren lässt (BGHZ 149, 191, 199 -
shell.de; BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de). Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers wird auch dann
beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen
Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei
der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).
5. Im Domainrecht gilt das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de),
das nur unter besonderen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - shell.de). Grundsätzlich muss
jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Namens ihm
zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren lässt (BGHZ 155, 273, 276 – maxem.de).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1315
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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