Kurz notiert
Oberlandesgericht Köln
"Rabatt-Würfeln" ist wettbewerbswidrig - Oberlandesgericht verbietet Werbeaktion einer Baumarktkette
OLG Köln, Urteil vom 09.03.2007, Az. 6 W 23/07
MIR 2007, Dok. 273, Rz. 1
1
In einem Urteil vom 09.03.2007 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 6 W 23/07 - Veröffentlichung in MIR folgt)
die Werbeaktion einer Baumarktkette als wettbewerbswidrig beanstandet, wonach der Kunde vor dem Bezahlen
an der Kasse um die Höhe des ihm zukommenden Rabattes würfeln sollte. Er gab damit dem Antrag eines Verbraucherverbandes
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung recht, mit dem dieser die Unterlassung der Aktion verlangt hatte.
Der Baumarktbetreiber hatte Anfang des Jahres Zeitungsanzeigen mit dem Inhalt geschaltet, dass Kunden im Rahmen
der Aktion "Das Große Rabatt-Würfeln" an der Kasse darum knobeln konnten, ob ihnen auf den getätigten Einkauf
5, 15 oder 25 % Rabatt gutgeschrieben werden. Nieten sollte es nicht geben, da 5 % auf jeden Fall garantiert seien.
Entscheidung des Gerichts: Letztlich Erwerb der Ware wettbewerbswidrig an Gewinnspiel gekoppelt
Der Senat sah in der Werbeaktion eine "unlautere Wettbewerbshandlung," weil die Teilnahme an dem Rabattwürfeln von einem vorherigen Einkauf im Baumarkt abhängig gemacht werde. Die Aktion sei darauf angelegt gewesen, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware auf jeden Fall abnehmen solle, egal ob sein "erwürfelter" Rabatt 5, 15 oder 25 % betrage. Dies ergebe sich daraus, dass der Knobelvorgang an die Kasse verlegt werde. In rechtlicher Hinsicht solle der Kunde spätestens dann zur Abnahme der Ware verpflichtet sein, wenn er vor dem Bezahlen an der Kasse die Würfel in die Hand nehme. Damit sei der Erwerb der Ware an ein Gewinnspiel gekoppelt, was das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbiete (vgl. § 4 Nr. 6 UWG).
Urteilsvermögen der Verbraucher durch "Spiellust" getrübt
Der Gewinn in diesem Sinne könne auch ein Preisnachlass auf die erworbene Ware sein; damit werde das Urteil der Verbraucher "durch Ausnutzung der Spiellust" getrübt. Der Kunde werde durch die Hoffnung auf leichten Gewinn letztlich in seiner Entscheidungsfreiheit und bei einem kritischen Preis- und Qualitätsvergleich beeinträchtigt, was sein Marktverhalten nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber beeinflusse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 16.07.2007
Entscheidung des Gerichts: Letztlich Erwerb der Ware wettbewerbswidrig an Gewinnspiel gekoppelt
Der Senat sah in der Werbeaktion eine "unlautere Wettbewerbshandlung," weil die Teilnahme an dem Rabattwürfeln von einem vorherigen Einkauf im Baumarkt abhängig gemacht werde. Die Aktion sei darauf angelegt gewesen, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware auf jeden Fall abnehmen solle, egal ob sein "erwürfelter" Rabatt 5, 15 oder 25 % betrage. Dies ergebe sich daraus, dass der Knobelvorgang an die Kasse verlegt werde. In rechtlicher Hinsicht solle der Kunde spätestens dann zur Abnahme der Ware verpflichtet sein, wenn er vor dem Bezahlen an der Kasse die Würfel in die Hand nehme. Damit sei der Erwerb der Ware an ein Gewinnspiel gekoppelt, was das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbiete (vgl. § 4 Nr. 6 UWG).
Urteilsvermögen der Verbraucher durch "Spiellust" getrübt
Der Gewinn in diesem Sinne könne auch ein Preisnachlass auf die erworbene Ware sein; damit werde das Urteil der Verbraucher "durch Ausnutzung der Spiellust" getrübt. Der Kunde werde durch die Hoffnung auf leichten Gewinn letztlich in seiner Entscheidungsfreiheit und bei einem kritischen Preis- und Qualitätsvergleich beeinträchtigt, was sein Marktverhalten nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber beeinflusse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln vom 16.07.2007
Online seit: 16.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1296
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