Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2007 - 308 O 325/07
Störerhaftung des UseNet-Providers - Sofern ein UseNet-Provider nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern, kann er dadurch in einer die (Mit-) Störerhaftung begründenden Art und Weise an Rechtsverletzungen Dritter mitwirken.
BGB §§ 823, 1004 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1; TMG § 10; TDG § 10 a.F.
Leitsätze:*1. Sofern ein UseNet-Provider nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift,
um zu verhindern, dass ein Musikwerk erneut unrechtmäßig über seinen Dienst aus dem UseNet herunterladbar ist,
wirkt er damit in einer eine Störerhaftung begründenden Art und Weise an den von ihren Nutzern begangenen
Rechtsverletzungen mit (vgl. auch Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, Urteil vom 4. Januar 2005 zum Az.: 312 O 753/04, S. 16).
2. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann es dem Prozessgegner (hier: dem UseNet-Provider)
nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast obliegen, eine negative Tatsache substanziiert - unter
Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände -
zu bestreiten (BGH, NJW 2005, 2766, 2768). Die Darlegungslast dafür, dass der UseNet-Provider hinreichend
effiziente Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen des Rechteinhabers getroffen hat und ihm
weitere Maßnahmen nicht zumutbar sind, kann daher den UseNet-Provider treffen.
3. Im Bereich des UseNet ist der sogenannte "Cancel", d.h. die Mitteilung an alle Newsserver, eine Datei
zu löschen, nicht geeignet, erneute Rechtsverletzungen zu verhindern.
Auf den pauschalen Vortrag, aufgrund der großen Datenmenge sei dem UseNet-Provider eine Kontrolle grundsätzlich
nicht möglich, kann sich dieser nicht mit Erfolg zurückziehen.
4. Auf § 10 TMG (bzw. § 11 TDG) kann sich der UseNet-Provider nicht berufen.
Zwar dürfte es sich bei den ins UseNet eingestellten Dateien um für den UseNet-Provider fremde Informationen handeln.
Allerdings erfasst die Haftungsprivilegierung des TMG (bzw. TDG) nicht einen insoweit geltend gemachten
Anspruch auf Unterlassung urheberrechtlicher Verletzungshandlungen (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff. (S. 862) zum TDG).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1292
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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