Kurz notiert
Bundesrat
Besserer Schutz vor Hackern, Datenklau und Computersabotage? - Strafrechtsänderungsgesetz (StrafÄndG) zur Bekämpfung der Computerkriminalität passiert Bundesrat.
MIR 2007, Dok. 261, Rz. 1
1
Das Strafrechtsänderungsgesetz (StrafÄndG) zur Bekämpfung der Computerkriminalität hat am 06.07.2007
den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses wurde in der 835. Sitzung
der "Länderkammer" nicht gestellt, so dass das Gersetz unmittelbar nach Ausfertigung durch den
Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt - dann wohl noch im Sommer 2007 - in Kraft treten wird.
Mit den Gesetzesänderungen und Neuerungen wird unter anderem die von Deutschland ratifizierte "Convention on Cybercrime" vom 21. September 2001 und der europäische Rahmenbeschlusses 2005/222/JI vom 24. Februar 2005 umgesetzt.
Der Gesetzesentwurf hat einen steinigen Weg hinter sich. Vielseitige Kritik aus der juristischen und technischen Fachwelt begleiteten das Gesetzgebungsverfahren (vgl. die ausführliche juristische Analyse von RA Alexander Schultz, MIR 2006, Dok. 180, Rz. 1-52).
Insbesondere § 202c StGB n.F. (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten), einer der sog. Hackerparagraphen, wurde zum Inhalt der öffentlichen Disskusssion (vgl. zuletzt Heise vom 6.07.2007, "Bundesrat billigt verschärfte Hackerparagraphen"[1]), da durch die Sanktionierung bereits des Herstellens, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von sog. "Hacker-Tools", die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen, eine faktische Kriminalisierung auch der effektiven Entwicklung von Sicherheitssoftware zu befürchten sei.
(tg)
Mit den Gesetzesänderungen und Neuerungen wird unter anderem die von Deutschland ratifizierte "Convention on Cybercrime" vom 21. September 2001 und der europäische Rahmenbeschlusses 2005/222/JI vom 24. Februar 2005 umgesetzt.
Der Gesetzesentwurf hat einen steinigen Weg hinter sich. Vielseitige Kritik aus der juristischen und technischen Fachwelt begleiteten das Gesetzgebungsverfahren (vgl. die ausführliche juristische Analyse von RA Alexander Schultz, MIR 2006, Dok. 180, Rz. 1-52).
Insbesondere § 202c StGB n.F. (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten), einer der sog. Hackerparagraphen, wurde zum Inhalt der öffentlichen Disskusssion (vgl. zuletzt Heise vom 6.07.2007, "Bundesrat billigt verschärfte Hackerparagraphen"[1]), da durch die Sanktionierung bereits des Herstellens, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von sog. "Hacker-Tools", die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen, eine faktische Kriminalisierung auch der effektiven Entwicklung von Sicherheitssoftware zu befürchten sei.
(tg)
[1] abzurufen unter: http://www.heise.de/security/news/meldung/92334 - Stand: 07.07.2007, 15:33
Online seit: 07.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1284
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