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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2007 - 5 U 153/06

"tschechische-republik.com" - Die unbefugte Nutzung der Kombination eines Staatsnamens mit der Top-Level-Domain ".com" als Internet-Domain stellt einen unbefugten, eine Zuordnungsverwirrung hervorrufenden Namensgebrauch zum Nachteil des betreffenden Staates dar.

BGB § 12

Leitsätze:*

1. Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung. Ein - zu einer Identitätsverwirrung führender - unbefugter Namensgebrauch ist im Übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte die Domain bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein (vgl. BGHZ 149, 191, 199 – shell.de).

2. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie ".biz" (für business) oder ".pro" (für professions) sein (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - Az. I ZR 201/03 = GRUR 2007, 259, 260, Tz. 18 - solingen.info = MIR 2006, Dok. 243).

3. Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain ".com" in Kombination mit einem Staatsnamen jedoch nicht. Eine Zuordnungsverwirrung scheidet also nicht deshalb aus, weil eine beanstandete, dem Namen des Rechteinhabers (hier: Tschechische Republik) entsprechende Kennzeichnung mit der TopLevel-Domain ".com" verknüpft wird. Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, die Silbe ".com" deute auf einen kommerziellen Anbieter hin. Denn auch nicht kommerziell handelnde (juristische) Personen sind nicht gehindert, Informationen unter der Top-Level-Domain ".com" über das Internet anzubieten.

4. Die unbefugte Nutzung der Kombination eines Staatsnamens (hier: Tschechische Republik) mit der Top-Level-Domain ".com" als Internet-Domain stellt einen unbefugten, eine Zuordnungsverwirrung hervorrufenden Namensgebrauch zum Nachteil des betreffenden Staates dar.

MIR 2007, Dok. 256


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1279

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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