Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07
unternehmenskennzeichen-blog.de - Bei der Verwendung der Kombination eines geschützten Unternehmerskennzeichens mit dem Zusatz "blog" als Internet-Domain ist allein das Unternehmenskennzeichen kennzeichnender Zeichenbestandteil. Der Zusatz "blog" wird lediglich als Hinweis auf den Gegenstand des Angebots und als rein beschreibend verstanden.
BGB § 12, GG Art. 5
Leitsätze:*1. Auch einem Unternehmen steht ein Namensrecht nach § 12 BGB zu, auf Grund dessen es gegen einen nicht berechtigten
Dritten vorgehen kann, der sich diesen Namen unbefugt als Domainnamen hat registrieren lassen.
Der Funktionsbereich des Unternehmens kann ausnahmsweise auch durch eine Verwendung des Unternehmenskennzeichens
außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In solchen Fällen kann der Namensschutz
ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die - weil außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen
Verwechslungsgefahr - nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH WRP 2005, 488, 490 - "mho.de").
2. Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein
Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen - unter welcher Topleveldomain auch immer - benutzt
und sich damit unbefugt, ein Recht an diesem Namen anmaßt, wobei ein unbefugter Namensgebrauch schon in
der Registrierung der Domain liegen kann.
3. Bei der Verwendung der Kombination eines geschützten Unternehmerskennzeichens mit dem
Zusatz "blog" als Internet-Domain (etwa "xyzblog.de") ist allein das Unternehmenskennzeichen kennzeichnender Zeichenbestandteil.
Der Zusatz "blog" wird als auf den Gegenstand des Internet-Auftritts hinweisende Angabe vom Publikum als rein beschreibend verstanden.
Jedenfalls wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs werden annehmen, dass sich hinter dem so bezeichneten
Internetauftritt das bezeichnete Unternehmen verbirgt, um den Leuten im Rahmen eines "Corporate Blogs" ein offizielles
Tagebuch des Unternehmens anzudienen. Insoweit ist jedenfalls den normal informierten, durchschnittlich
verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Referenzverbrauchern heutzutage geläufig, dass ein "blog" ein
Internettagebuch ist. Jedenfalls liegt in einem solchen Fall der Schluss nahe, dass sich hinter der betreffenden Domain eine
Aktivität des Namensinhabers verbirgt.
4. Es ist auch nicht von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sich mit den Aktivitäten der Antragstellerin
unter einer Domain-Anschrift auseinandersetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem
Firmenschlagwort des Namensinhabers zugeordnet werden wird.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1277
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 021
Kinderzahnarztpraxis - Zum Verkehrsverständnis und dessen Beurteilung aus der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung des Gerichts im Bereich der Kinderzahnheilkunde
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, MIR 2022, Dok. 035
Erben-Ermittlung - Unter den Begriff der "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG können nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Meinungsäußerungen fallen - zur Frage, wann die Mitteilung von Rechtsansichten von § 5 Abs. 1 UWG erfasst wird
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2022 - 6 U 111/22, MIR 2023, Dok. 011
"TOP-Angebot" auf autoscout24 - Irreführung durch ein Gebrauchtwagenangebot, das wegen einer irrtümliche Angabe von einem Algorithmus fehlerhaft gekennzeichnet wird
OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - 6 W 25/20, MIR 2020, Dok. 032
Doppeltarifzähler II - Zum Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 65/22, MIR 2025, Dok. 032