Kurz notiert
Bundesverwaltungsgericht
Mobilfunktarife & Terminierungsentgelte: Eilanträge der Netzbetreiber Vodafone, E-Plus und O2 abgelehnt
BVerwG Beschlüsse vom 13.06.2007 - Az. 6 VR 2.07, 6 VR 3.07, 6 VR 4.07 und 6 VR 5.07 - Vorinstanz: VG Köln, Urteile vom 1.03.2007 und 8.03.2007 - Az. 1 K 3918/06 u.a = MIR 2007, Dok. 101, Rz. 1
MIR 2007, Dok. 231, Rz. 1
1
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13.06.2007 Anträge der Mobilfunknetzbetreiber Vodafone, O2 und E-Plus
abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Auferlegung der Genehmigungspflicht für so genannte
Terminierungsentgelte anzuordnen.
Zur Sache
Gegenstand der Eilentscheidungen sind die Entgelte, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung ("Terminierung") in andere Mobilfunknetze zu entrichten haben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobiltelefonnetze regulierungsbedürftig ist, da die vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 insoweit jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Den dagegen gerichteten Klagen gab das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz (VG Köln, Urteile vom 1.03.2007 und 8.03.2007 - Az. 1 K 3918/06 u.a = MIR 2007, Dok. 101, Rz. 1) statt und hob die Genehmigungspflicht für Terminierungsentgelte auf. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig, da u.a. die beklagte Bundesrepublik Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat.
Die vier Mobilfunknetzbetreiber beantragten beim Bundesverwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht anzuordnen. Mit diesen Eilanträgen wollten sie erreichen, dass die Genehmigungspflicht bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Klagen nicht vollzogen werden darf, die Terminierungsentgelte also einstweilen wie bisher ausgehandelt werden können.
Entscheidung des Gerichts: Folgenabwägung - Vollzugsinteresse überwiegt
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Anträge der drei Netzbetreiber Vodafone, E-Plus und O2 jetzt ab. Da sich der Ausgang der Revisionsverfahren im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorhersagen lässt, stützte das Bundesverwaltungsgericht seine Eilentscheidung auf eine Folgenabwägung:
Vorübergehende finanzielle Nachteile stehen entsprechenden Vorteilen gegenüber
Wird die aufschiebende Wirkung der Klagen abgelehnt, sollten diese aber später Erfolg haben, erleiden die Mobilfunkunternehmen zwar finanzielle Nachteile durch die vorübergehende Absenkung der Terminierungsentgelte. Diese Nachteile werden allerdings dadurch gemildert, dass den betroffenen Unternehmen im Falle ihres endgültigen Obsiegens später Nachzahlungsansprüche zustehen können. Außerdem werden die vorübergehenden finanziellen Nachteile zumindest teilweise durch entsprechende Vorteile aufgewogen. Diese entstehen dadurch, dass die einzelnen Mobilfunkbetreiber von der Absenkung der Terminierungsentgelte ihrerseits profitieren, soweit sie selbst Nachfrager von Terminierungsleistungen der konkurrierenden Netzbetreiber sind.
Contra aufschiebende Wirkung: Ein dem Markt abträgliches "Hin und Her" zu erwarten
Würde die aufschiebende Wirkung angeordnet, blieben die Klagen gegen die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht aber letztlich ohne Erfolg, würden die Folgen schwerer wiegen. Denn es wäre nicht zu erwarten, dass die von überhöhten Terminierungsentgelten letztlich betroffenen Endverbraucher noch nachträglich in den Genuss einer rechtlich gebotenen Absenkung kämen. Außerdem gilt es, ein der Marktentwicklung äußerst abträgliches "Hin und Her" zu vermeiden, das einträte, falls die von der Bundesnetzagentur angeordnete und bereits ins Werk gesetzte Entgeltregulierung nunmehr ausgesetzt und später nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens wieder aufgenommen würde.
Zudem: TKG geht vom Sofortvollzug aus
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass das Telekommunikationsgesetz vom Sofortvollzug der Regulierungsverfügungen als Regelfall ausgeht.
Entscheidung über Eilantrag von T-Mobile steht derzeit noch aus
Über den vierten Eilantrag von T-Mobile hat das Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen noch nicht entschieden. Ein Verhandlungstermin für die vier (Hauptsache-) Revisionsverfahren ist zur Zeit noch nicht absehbar.
(tg) - Quelle: PM des BVerfG vom 13.06.2007
Zur Sache
Gegenstand der Eilentscheidungen sind die Entgelte, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung ("Terminierung") in andere Mobilfunknetze zu entrichten haben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobiltelefonnetze regulierungsbedürftig ist, da die vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 insoweit jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Den dagegen gerichteten Klagen gab das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz (VG Köln, Urteile vom 1.03.2007 und 8.03.2007 - Az. 1 K 3918/06 u.a = MIR 2007, Dok. 101, Rz. 1) statt und hob die Genehmigungspflicht für Terminierungsentgelte auf. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig, da u.a. die beklagte Bundesrepublik Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat.
Die vier Mobilfunknetzbetreiber beantragten beim Bundesverwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht anzuordnen. Mit diesen Eilanträgen wollten sie erreichen, dass die Genehmigungspflicht bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Klagen nicht vollzogen werden darf, die Terminierungsentgelte also einstweilen wie bisher ausgehandelt werden können.
Entscheidung des Gerichts: Folgenabwägung - Vollzugsinteresse überwiegt
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Anträge der drei Netzbetreiber Vodafone, E-Plus und O2 jetzt ab. Da sich der Ausgang der Revisionsverfahren im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorhersagen lässt, stützte das Bundesverwaltungsgericht seine Eilentscheidung auf eine Folgenabwägung:
Vorübergehende finanzielle Nachteile stehen entsprechenden Vorteilen gegenüber
Wird die aufschiebende Wirkung der Klagen abgelehnt, sollten diese aber später Erfolg haben, erleiden die Mobilfunkunternehmen zwar finanzielle Nachteile durch die vorübergehende Absenkung der Terminierungsentgelte. Diese Nachteile werden allerdings dadurch gemildert, dass den betroffenen Unternehmen im Falle ihres endgültigen Obsiegens später Nachzahlungsansprüche zustehen können. Außerdem werden die vorübergehenden finanziellen Nachteile zumindest teilweise durch entsprechende Vorteile aufgewogen. Diese entstehen dadurch, dass die einzelnen Mobilfunkbetreiber von der Absenkung der Terminierungsentgelte ihrerseits profitieren, soweit sie selbst Nachfrager von Terminierungsleistungen der konkurrierenden Netzbetreiber sind.
Contra aufschiebende Wirkung: Ein dem Markt abträgliches "Hin und Her" zu erwarten
Würde die aufschiebende Wirkung angeordnet, blieben die Klagen gegen die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht aber letztlich ohne Erfolg, würden die Folgen schwerer wiegen. Denn es wäre nicht zu erwarten, dass die von überhöhten Terminierungsentgelten letztlich betroffenen Endverbraucher noch nachträglich in den Genuss einer rechtlich gebotenen Absenkung kämen. Außerdem gilt es, ein der Marktentwicklung äußerst abträgliches "Hin und Her" zu vermeiden, das einträte, falls die von der Bundesnetzagentur angeordnete und bereits ins Werk gesetzte Entgeltregulierung nunmehr ausgesetzt und später nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens wieder aufgenommen würde.
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(tg) - Quelle: PM des BVerfG vom 13.06.2007
Online seit: 13.06.2007
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