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Rechtsprechung // Verbraucherrecht



OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2025 - 6 UKl 2/25

Lidl Plus - Zu der Frage, ob eine Leistung als "kostenlos" bezeichnet werden darf, wenn die Nutzer mit Daten bezahlen

ZPO § 253 ZPO, UWG § 3; UKlaG §§ 2, 5, 6; BGB §§ 312, 312d, 312a; EGBGB Art. 246a § 1; Richtlinie 2011/83/EU Art. 6

Leitsätze:*

1. Zu der Frage, ob Unternehmer im Fernabsatz Verbrauchern einen Preis angeben müssen, wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht.

2. Zu der Frage, ob die Bezeichnung der Leistung als "kostenlos" irreführend ist, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden.

3. Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten - auch - als Gegenleistung für die Nutzung einer Dienstleitung (hier: des Loyalty-Programms Lidl Plus) stellt sowohl nach der Verbraucherrechterichtlinie als auch nach der Regelung im nationalen Recht keinen Preis dar, der nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB anzugeben wäre. Da der Verbraucher weder einen Preis noch sonstige Kosten zu zahlen hat, ist es gemessen an Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auch nicht zu beanstanden, dass die Unternehmerin eine solche Dienstleistung als kostenlos bezeichnet. Ein solche Bezeichnung verstößt dann grundsätzlich auch nicht gegen Nr. 20 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 5, 5a UWG oder § 3 Abs. 2 UWG (wird ausgeführt).

MIR 2025, Dok. 068


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 2 sind die Leitsätze des Gerichts. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband Rechtsmittel einlegen wird, ist durchaus wahrscheinlich.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.09.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3502

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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