LG Dresden, Urteil vom 03.08.2007 - 41 O 1313/07 EV
Falsche Energieetikettierung bei Haushaltswaschmaschinen wettbewerbswidrig - Demjenigen Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte vertreibt (hier: in einem Internet-Shop), ist die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten.
UWG §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1; EnergieverbrauchskennzeichnungsVO § 3 Abs. 1, 5; Richtlinie 95/12/EG vom 13.05.1995, Richtlinie 32/75/EWG betreffen der Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
Leitsätze:
1. Eine bestimmten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderlaufende Kennzeichnung von Waren (hier: Energieeffizienzklasse
von Waschmaschinen mit der nicht existierenden Klasse "A Plus") ist unlauter, wenn die Kennzeichnungsvorschriften
dem Interesse der Markteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen und somit Marktverhaltensregeln im Sinne
des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
2. Der korrekten Information über Daten, wie der Energieeffizienzklasse kommt bei der Auswahl eines zu erwerbenden
Gerätes durch den Kunden und bei der Kaufentscheidung eine nicht unbedeutende Rolle zu. Die vorschriftswidrige Angabe
derartiger Daten beeinträchtigt den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher
daher nicht nur unerheblich (§ 3 UWG).
3. Die Werbung mit einer nicht existierenden - höchsten - Energieeffizienzklasse (hier: in einem Internetshop)
ist irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit des beworbenen Gerätes (hier: eine Waschmaschine mit Klasse "A Plus"), § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, das betreffende Gerät sei energieeffizienter als die, eigentlich ebenfalls
der höchsten Klasse ("A") zuzuordnenden Geräte. Dies verschafft dem so werbenden Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern.
4. Demjenigen Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte (hier: Energieetikettierung von Haushaltswaschmaschinen)
vertreibt (hier: in einem Internet-Shop), ist die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten.
Dies gilt auch, wenn der Anbieter lediglich Herstellerangaben übernimmt. Für den Bereich der Telemedien lassen
nämlich die Haftungsprivilegen des TMG (hier: insb. § 10 TMG) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
nach den allgemeinen Gesetzen (hier: insb. § 8 UWG) unberührt, § 7 Abs. 2 TMG. Für den Bereich der Energieetikettierung
von Haushaltswaschmaschinen ergibt sich auch aus § 3 Abs. 3 EnVKV, wonach die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen
gemachten Angaben verantwortlich sind, nichts anderes.
MIR 2007, Dok. 338
Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Johannes Richard, Rostock (www.internetrecht-rostock.de)
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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.09.2007
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