Rechtsprechung // Vollstreckungsrecht
BGH, Beschluss vom 10.11.2022 - I ZB 10/22
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter - Zur (sekundären) Darlegungslast von Gläubiger und Netzwerkbetreiber betreffend die Wirksamkeit einer Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG
ZPO § 890 Abs. 1 und 2; NetzDG § 1 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
Leitsätze:*a) Für die Frage, ob Zustellungen an den gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG bewirkt werden können, kommt es maßgeblich darauf an, aus welchem Grund vom Anbieter des sozialen Netzwerks die Löschung von Inhalten begehrt wird beziehungsweise aus welchem Grund der Anbieter des sozialen Netzwerks Inhalte gelöscht und/oder Accounts gesperrt hat. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG ist jeweils eine Anknüpfung an rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG.
b) Der Gläubiger genügt seiner Darlegungslast zur Wirksamkeit einer Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG, wenn er in der Begründung seines Antrags oder seiner Klage auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten Inhalts ausreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, dass es aus der Sicht eines verständigen Dritten angesichts des konkret entfernten Beitrags sowie der hierauf bezogenen Löschungs- und Sperrmitteilung jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt, dass der streitgegenständliche Inhalt von dem Anbieter des sozialen Netzwerks in der Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte gelöscht und/oder der Account aus diesem Grund gesperrt worden ist. Der Netzwerkanbieter trägt dann die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine die Zuständigkeit des Zustellungsbevollmächtigten auslösende Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.01.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3248
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017 - 13 U 53/17, MIR 2017, Dok. 034
Sonderzeichen in der Firma - Die der Firma eines Kaufmanns vorangestellten Sonderzeichen // sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - II ZB 15/21, MIR 2022, Dok. 030
"Metall auf Metall IV" - Erneute Entscheidung zum Tonträger-Sampling in Sachen Kraftwerk ./. Pelham & Co.
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 041
Beste Bildqualität - Die Werbung mit einem sehr guten Teilergebnis bei mangelhaftem Gesamtergebnis eines Warentests ist ausnahmsweise nicht irreführend, wenn die Gesamtnote im Testbericht (wegen Produktverbesserung) ausdrücklich relativiert wird
OLG Köln, Urteil vom 24.06.2022 - 6 U 8/22, MIR 2022, Dok. 047
Preisnachlass oder UVP - Zur Irreführung bei einer Werbung mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.06.2022 - 6 W 30/22, MIR 2022, Dok. 051