Rechtsprechung
LG Hildesheim, Beschluss vom 10.05.2007 - Az. 11 O 17/07
Abmahnungsmissbrauch - Die parallele Einschaltung mehrerer Anwaltskanzleien bei einfach gelagerten Sachverhalten und das bundesweite Vorgehen gegen Mitbewerber kann für eine Einstufung der Abmahntätigkeit als rechtsmissbräuchlich sprechen.
UWG § 8 Abs. 4, ZPO § 91a
Leitsätze:*1. Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht
schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit
gegen Mitbewerber vorgeht, gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dass er
kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt und
eine Abmahntätigkeit als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.
2. Das Argument, die parallele Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung
der juristischen Vertretung, ist bei einfach gelagerten Rechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht
überzeugend. Ginge es dem Abmahnenden um die Qualitätsverbesserung, würde er die
verschiedene Kanzleien nicht parallel sondern nacheinander eingeschaltet.
MIR 2007, Dok. 200
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/702
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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