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Rechtsprechung



LG Berlin, Urteil vom 06.03.2007 - Az. 27 O 72/07

Alles Atze (Schröder)!? - Die Veröffentlichung des richtigen, bürgerlichen Namens des Comedian Atze Schröder ohne dessen Einwilligung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar.

BGB §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit ist ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechtes. Dieses jedermann schützende Recht beinhaltet auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht, weil das Persönlichkeitsrecht auch eine solche Mitteilung der Disposition der betroffenen Person unterstellt. Deshalb liegt eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der Öffentlichkeit nur dann nicht vor, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse besteht, das dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes vorgeht.

2. Die danach zu treffende Güterabwägung fällt zugunsten Betroffenen aus, wenn dem Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wer hinter einem Künstlernamen bzw. einer "Kunstfigur" steckt (hier: Comedian Atze Schröder), d.h. wie der richtige Name ist und wie er tatsächlich (ohne Maske) aussieht, dass Interesse des Betroffenen entgegen steht, außerhalb seiner öffentlichen Auftritte unerkannt zu bleiben.

3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene sein Anliegen unerkannt zu bleiben konsequent dadurch verfolgt, dass er etwa sein Aussehen auf der Bühne oder im Fernsehen so verändert, dass er ohne die dort getragene Verkleidung (Perücke und Brille) auf den ersten Blick nicht wieder zu erkennen ist. Auch wenn keine weiteren privaten Umstände des Lebens des Betroffenen mitgeteilt werden, wird ihm durch die Nennung seines Namens in der Öffentlichkeit die Möglichkeit genommen, in der von ihm gewählten Anonymität zu verweilen.

MIR 2007, Dok. 176


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/678

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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