Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007 - Az. 4 U 165/06
(Stiftung Waren-) Testhinweiswerbung - Die Werbung mit einem alten Test ist irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen der Werbende die früheren guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde, und wenn der Werbende in seiner Werbung darauf nicht hinweist.
UWG §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:*1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung
irreführend ist, die in ihr enthaltenen Angaben über Testergebnisse zu berücksichtigen.
Insoweit kann auch die Art und Weise, in der eine Testhinweiswerbung dargestellt
wird, eine Irreführung bewirken, ohne dass es darauf ankommt, ob der in Bezug genommene
Test veraltet ist und deshalb überhaupt nicht mehr in der Werbung eingesetzt werden darf.
2. Die Werbung mit einem alten Test (hier: Werbung für eine Matratze mit einem Test der Stiftung Warentest)
ist irreführend, wenn es einen neuen Test
gibt, zu dessen Bedingungen der Werbende die früheren guten Testergebnisse nicht
mehr erzielen würde und wenn der Werbende in seiner Werbung darauf nicht hinweist.
3. Der jeweilige Werbetreibende kann nicht davon ausgehen, dass dem Verbraucher
die unterschiedlichen (geänderten) Testbedingungen der jeweilig testenden Institution
(hier: Stiftung Warentest) bekannt sind.
4. Bei der Verwendung von veralteten Testergebnissen in einer Werbung, die unter nicht mehr aktuellen
Testbedingungen erzielt wurden und ohne einen Hinweis hierauf, wird nicht mit wahren
Angaben geworben, die nur falsch verstanden werden können.
Dem Kunden wird eine wichtige Information unterschlagen,
nämlich die veränderten Testbedingungen. Dann wird aber auch der verständigste Verbraucher
getäuscht, weil schon dessen Entscheidungsgrundlage unvollständig ist.
Der Werbende kann die fortdauernde Geltung der (älteren) Testbedingungen insbesondere dann nicht in
vollem Umfange für sich in Anspruch nehmen, wenn sich die Testbedingungen in einem entscheidenden
Punkt geändert haben (hier: Waschbarkeit eines Matratzenbezugs).
MIR 2007, Dok. 169
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/671
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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