Kurz notiert
Europäisches Parlament
Strafrechtliche Maßnahmen gegen Nachahmung und Produktpiraterie - Europäisches Parlament unterstützt Richtlinienvorschlag der Kommission
MIR 2007, Dok. 161, Rz. 1
1
Nachahmung und Produktpiraterie haben zunehmend an Bedeutung gewonnen und stellen
inzwischen eine ernsthafte Bedrohung für die einzelnen Staaten und ihre Volkswirtschaft dar.
So sind innerhalb der EU allein etwa 37 % der benutzten Software gefälscht.
Dies hat das Europäische Parlament (EP) bewogen, in einer Sitzung vom 25.04.2007 den Vorschlag der Kommission für eine "Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums", mit der Nachahmung und Produktpiraterie in der EU wirksamer bekämpft werden sollen, zu unterstützen.
Die Angleichung der nationalen Gesetzgebung betrifft besonders die Höhe der Strafen. Die strafrechtlichen Maßnahmen dieser Richtlinie sollen gegebenenfalls auch auf EU-Ebene durchgesetzt werden.
Vorsätzliche, gewerbsmäßige Verletzungen des geistigen Eigentums zukünftig Straftat
Zukünftig soll "jede vorsätzliche, in gewerbsmäßigem Umfang begangene Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum" sowie die Beihilfe oder Anstiftung dazu in allen Mitgliedstaaten als Straftat gelten. Der Versuch soll demnach wohl straflos bleiben. Das EP stimmte im Großen und Ganzen dem Vorschlag der Kommission zu, nimmt aber einige Änderungen am Entwurf vor.
Handlungen privater Nutzer und Patentrechte ausgenommen
Nach Ansicht der Parlamentarier umfassen Rechte an geistigem Eigentum unter anderem:
In schweren Fällen mindestens vier Jahre Freiheitsstrafe oder 300.000 Euro Geldstrafe
Die Richtlinie legt Mindeststandards für die Obergrenzen von Sanktionen fest, die nach nationalem Recht verhängt werden. In Fällen von schwerwiegenden Verbrechen, die von einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder die die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden, soll das Höchstmaß in Zukunft bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 300.000 Euro liegen. Weniger schwere Fälle sollen mit einer Höchststrafe von mindestens 100.000 Euro geahndet werden. Wiederholt begangene Straftaten sollten berücksichtigt werden, wenn die Höhe des Strafrahmens (Strafzumessung) festgesetzt wird. Auch die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung von Urheberrechten wird in Deutschland gegenwärtig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in Österreich mit einer von bis zu zwei Jahren geahndet.
Mitwirkung Geschädigter an Ermittlungsgruppen
Um die strafrechtlichen Ermittlungen zu erleichtern, sollen nach dem Richtlinienvorschlag die betroffenen Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum mit den Ermittlungsgruppen zusammenarbeiten; dies allerdings begrenzt auf eine Unterstützungsfunktion um die Neutralität der staatlichen Ermittlungen zu wahren. Darüber sollen die Mitgliedstaaten in Zukunft auch ohne eine Aussage oder Anzeige des Geschädigten strafrechtliche Ermittlungen oder eine Strafverfolgung einleiten dürfen, wenn die Tat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde.
Durchsetzung der strafrechtlichen Maßnahmen gegebenenfalls auch auf EU-Ebene
Der Richtlinienvorschlag der Kommission beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rechtssache C 176/03 Kommission gegen Rat). Laut dem Vorschlag der Kommission können mit dieser Richtlinie strafrechtliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, sollten diese für eine wirksame Umsetzung der gemeinsamen Rechtsnormen nötig sein. Gegner dieser Sichtweise weisen daraufhin, dass Strafrecht keine Kompetenz der EU sein könne. Ein Änderungsantrag, der die Ablehnung des gesamten Vorschlages auf dieser Grundlage vorsah, fand jedoch keine Mehrheit im Plenum.
Der abgeänderte Vorschlag wurde vom Parlament mit 374 Ja-Stimmen gegenüber 278 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen angenommen. Der Text wird nun an den Rat weitergeleitet und von den nationalen Regierungen beraten.
(tg) - Quelle: PM des Europäischen Parlaments vom 25.4.2007
Dies hat das Europäische Parlament (EP) bewogen, in einer Sitzung vom 25.04.2007 den Vorschlag der Kommission für eine "Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums", mit der Nachahmung und Produktpiraterie in der EU wirksamer bekämpft werden sollen, zu unterstützen.
Die Angleichung der nationalen Gesetzgebung betrifft besonders die Höhe der Strafen. Die strafrechtlichen Maßnahmen dieser Richtlinie sollen gegebenenfalls auch auf EU-Ebene durchgesetzt werden.
Vorsätzliche, gewerbsmäßige Verletzungen des geistigen Eigentums zukünftig Straftat
Zukünftig soll "jede vorsätzliche, in gewerbsmäßigem Umfang begangene Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum" sowie die Beihilfe oder Anstiftung dazu in allen Mitgliedstaaten als Straftat gelten. Der Versuch soll demnach wohl straflos bleiben. Das EP stimmte im Großen und Ganzen dem Vorschlag der Kommission zu, nimmt aber einige Änderungen am Entwurf vor.
Handlungen privater Nutzer und Patentrechte ausgenommen
Nach Ansicht der Parlamentarier umfassen Rechte an geistigem Eigentum unter anderem:
- Urheberrechte,
- dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,
- Schutzrechte der Ersteller von Datenbanken,
- Schutzrechte der Schöpfer der Topografien von Halbleitererzeugnissen,
- Markenrechte (soweit die Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes auf sie nicht die Regeln des freien Marktes und Forschungstätigkeit behindert),
- Rechte an Geschmacksmustern,
- geographische Herkunftsangaben und
- Handelsnamen (soweit es sich um ausschließliche Rechte handelt).
In schweren Fällen mindestens vier Jahre Freiheitsstrafe oder 300.000 Euro Geldstrafe
Die Richtlinie legt Mindeststandards für die Obergrenzen von Sanktionen fest, die nach nationalem Recht verhängt werden. In Fällen von schwerwiegenden Verbrechen, die von einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder die die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden, soll das Höchstmaß in Zukunft bei mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 300.000 Euro liegen. Weniger schwere Fälle sollen mit einer Höchststrafe von mindestens 100.000 Euro geahndet werden. Wiederholt begangene Straftaten sollten berücksichtigt werden, wenn die Höhe des Strafrahmens (Strafzumessung) festgesetzt wird. Auch die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung von Urheberrechten wird in Deutschland gegenwärtig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in Österreich mit einer von bis zu zwei Jahren geahndet.
Mitwirkung Geschädigter an Ermittlungsgruppen
Um die strafrechtlichen Ermittlungen zu erleichtern, sollen nach dem Richtlinienvorschlag die betroffenen Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum mit den Ermittlungsgruppen zusammenarbeiten; dies allerdings begrenzt auf eine Unterstützungsfunktion um die Neutralität der staatlichen Ermittlungen zu wahren. Darüber sollen die Mitgliedstaaten in Zukunft auch ohne eine Aussage oder Anzeige des Geschädigten strafrechtliche Ermittlungen oder eine Strafverfolgung einleiten dürfen, wenn die Tat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde.
Durchsetzung der strafrechtlichen Maßnahmen gegebenenfalls auch auf EU-Ebene
Der Richtlinienvorschlag der Kommission beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rechtssache C 176/03 Kommission gegen Rat). Laut dem Vorschlag der Kommission können mit dieser Richtlinie strafrechtliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, sollten diese für eine wirksame Umsetzung der gemeinsamen Rechtsnormen nötig sein. Gegner dieser Sichtweise weisen daraufhin, dass Strafrecht keine Kompetenz der EU sein könne. Ein Änderungsantrag, der die Ablehnung des gesamten Vorschlages auf dieser Grundlage vorsah, fand jedoch keine Mehrheit im Plenum.
Der abgeänderte Vorschlag wurde vom Parlament mit 374 Ja-Stimmen gegenüber 278 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen angenommen. Der Text wird nun an den Rat weitergeleitet und von den nationalen Regierungen beraten.
(tg) - Quelle: PM des Europäischen Parlaments vom 25.4.2007
Online seit: 25.04.2007
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