Kurz notiert
Thomas Gramespacher
"Marken- und Produktpiraterie ernste Bedrohung!" - Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Bundestag - § 97a UrhG E: Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abmahnungen gegenüber Privaten auf 50 EUR
BT-Drucks. 16/5048 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
MIR 2007, Dok. 160, Rz. 1
1
Die Bundesregierung möchte die Rechte des geistigen Eigentums besser als bisher schützen.
Deshalb hat sie nun den Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/5048 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums) im Bundestag vorgelegt, der die Rechteinhaber beim
Kampf gegen Produktpiraterie stärken soll.
§ 97a UrhG E: Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abmahungen gegenüber Privaten
Unter anderem sieht der Entwurf eine Regelung für Abmahnungen nach urheberrechtlichen Rechtsverletzungen vor. Die insoweit vielfach beachtete, geplante Neueinführung eines § 97a UrhG E hat bereits in der Vergangenheit für vielfältige Diskussionen in diversen Gremien und der Fachwelt gesorgt (vgl. zu diesem Thema auch: "Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten: "Es bleibt beim geplanten § 97a UrhG."", MIR Dok. 232-2006, "Zypries stellt Gesetzesentwurf mit Änderungen im Patent-, Marken- und Urheberrechtsgesetz vor - Erstattunsfähige Anwaltskosten für Abmahnungen gegenüber Privaten max. 50 EUR", MIR Dok. 227-2006, "§ 97a UrhG - Begrenzung der Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten", MIR Dok. 165-2006, Rz. 1-6 und "Deckelung" des Gegenstandswertes für Schutzrechtsabmahnungen gegenüber Privatanwendern bzw. Verbrauchern", MIR Dok. 064-2006, Rz. 1-15 ). Hiernach soll vor allem der Kostenerstattungsanspruch bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten in bestimmten Fällen auf 50 EUR begrenzt werden.
§ 97a UrhG E hat in der aktuellen Entwurfsfassung folgenden Wortlaut:
§ 97a - Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.
Insbesondere zu den unbestimmten Rechtsbegriffen des Abs. 2 erläutert der Regierungsentwurf:
"Absatz 2 beschränkt den Ersatzanspruch für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.
Der Kostenerstattungsanspruch wird nur für die erstmalige Abmahnung beschränkt. Ob eine erstmalige Abmahnung vorliegt, ist aus Sicht des konkret betroffenen Verletzten zu beurteilen.
Erfasst werden von Absatz 2 zudem nur Urheberrechtsverstöße in einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt."
Grenzbeschlagnahmeverordnung und Schutz geografischer Herkunftsangaben
Daneben soll das innerstaatliche Recht an die Grenzbeschlagnahmeverordnung sowie an die Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel den europäischen Vorgaben angepasst werden.
Bundestag: Marken- und Produktpiraterie ernste Bedrohung!
Der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme, dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht nur für die Förderung der Innovation und der Kreativität von Bedeutung sei. Er sei Voraussetzung, um Arbeitsplätze zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Illegale Kopien, Marken- und Produktpiraterie hätten inzwischen international ein Ausmaß erreicht, das eine "ernste Bedrohung" für die nationale Volkswirtschaft darstelle. Nach Ansicht der Länderkammer erscheinen die Vorschläge geeignet, um die Position der Rechteinhaber bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zu stärken.
Kritisch? Kein allgemeiner Richtervorbehalt und Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene?
In Bezug auf einige Regelungen äußerte der Bundesrat jedoch die Sorge, dass das Ziel der Richtlinien nicht erreicht und der Schutz der Rechteinhaber nicht verbessert werde. Dies gelte für die Einführung eines Richtervorbehalts bei dem Auskunftsanspruch gegenüber Dritten (beispielsweise Internetprovider). Problematisch sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Gesetzentwurf keine Aussage darüber treffe, inwieweit die Regelungen mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf nationaler und europäischer Ebene vereinbar sind, so der Bundesrat. Die Bundesregierung betont ebenso wie die Länderkammer die besondere Notwendigkeit, einen effektiven Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in unserer wissensbasierten Volkswirtschaft zu garantieren. Allerdings ist sie nicht der Ansicht, dass ein Richtervorbehalt bei dem Auskunftsanspruch gegenüber Dritten erforderlich sei. Auch die datenschutzrechtlichen Bedenken des Bundesrates teilt die Bundesregierung nicht.
Quelle: hip-Mitteilung Nr. 107 2007 des Bundestags vom 25.04.2007
§ 97a UrhG E: Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Abmahungen gegenüber Privaten
Unter anderem sieht der Entwurf eine Regelung für Abmahnungen nach urheberrechtlichen Rechtsverletzungen vor. Die insoweit vielfach beachtete, geplante Neueinführung eines § 97a UrhG E hat bereits in der Vergangenheit für vielfältige Diskussionen in diversen Gremien und der Fachwelt gesorgt (vgl. zu diesem Thema auch: "Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten: "Es bleibt beim geplanten § 97a UrhG."", MIR Dok. 232-2006, "Zypries stellt Gesetzesentwurf mit Änderungen im Patent-, Marken- und Urheberrechtsgesetz vor - Erstattunsfähige Anwaltskosten für Abmahnungen gegenüber Privaten max. 50 EUR", MIR Dok. 227-2006, "§ 97a UrhG - Begrenzung der Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten", MIR Dok. 165-2006, Rz. 1-6 und "Deckelung" des Gegenstandswertes für Schutzrechtsabmahnungen gegenüber Privatanwendern bzw. Verbrauchern", MIR Dok. 064-2006, Rz. 1-15 ). Hiernach soll vor allem der Kostenerstattungsanspruch bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten in bestimmten Fällen auf 50 EUR begrenzt werden.
§ 97a UrhG E hat in der aktuellen Entwurfsfassung folgenden Wortlaut:
§ 97a - Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.
Insbesondere zu den unbestimmten Rechtsbegriffen des Abs. 2 erläutert der Regierungsentwurf:
"Absatz 2 beschränkt den Ersatzanspruch für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung auf 50 Euro, sofern die Rechtsverletzung nicht im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.
Der Kostenerstattungsanspruch wird nur für die erstmalige Abmahnung beschränkt. Ob eine erstmalige Abmahnung vorliegt, ist aus Sicht des konkret betroffenen Verletzten zu beurteilen.
Erfasst werden von Absatz 2 zudem nur Urheberrechtsverstöße in einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt."
Grenzbeschlagnahmeverordnung und Schutz geografischer Herkunftsangaben
Daneben soll das innerstaatliche Recht an die Grenzbeschlagnahmeverordnung sowie an die Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel den europäischen Vorgaben angepasst werden.
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Der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme, dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht nur für die Förderung der Innovation und der Kreativität von Bedeutung sei. Er sei Voraussetzung, um Arbeitsplätze zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Illegale Kopien, Marken- und Produktpiraterie hätten inzwischen international ein Ausmaß erreicht, das eine "ernste Bedrohung" für die nationale Volkswirtschaft darstelle. Nach Ansicht der Länderkammer erscheinen die Vorschläge geeignet, um die Position der Rechteinhaber bei der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zu stärken.
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Quelle: hip-Mitteilung Nr. 107 2007 des Bundestags vom 25.04.2007
Download: Eine Vorabfassung des Gesetzesentwurfs findet sich unter
BT Drucks 16/5048

Online seit: 25.04.2007
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