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Rechtsprechung



OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2007 - Az. 7 U 62/0

Verträge über die Bewerbung und Vermittlung von Telefonsex - Jedenfalls vertragliche Ansprüche eines Vertragspartners, der die Unterstützungsleistungen für Prostitution (hier: Telefonsex) erbracht hat, sind nicht wegen Sittenwidrigkeit der Verträge nach § 138 BGB ausgeschlossen.

§ 138 BGB, § 1 Abs.1 ProstG

Leitsätze:*

1. Jedenfalls vertragliche Ansprüche eines Vertragspartners, der die Unterstützungsleistungen (hier: Werbung und Vermittlung der Gespräche) für Prostitution (hier: in Form des Telefonsex) erbracht hat, sind nicht wegen Sittenwidrigkeit der Verträge nach § 138 BGB ausgeschlossen.

2. Durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten vom 20.12.2001 (ProstG) stellt sich die Frage der rechtlichen Beurteilung der Vermittlungsverträge für Telefonsex völlig neu.

3. Die Einführung des § 1 Abs. 1 ProstG, demzufolge die Prostituierte die Vergütung für erbrachte Leistungen verlangen kann, muss auch auf die Beurteilung der Verträge über Unterstützungsleistungen Auswirkungen haben. Die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass die Erbringung der Leistung eine rechtswirksame Forderung begründet, darf hier nicht außer Acht gelassen werden. Die Regelungen des ProstG kann nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen Verträge bleiben, die wegen der Förderung des sittenwidrigen Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden. Denn dies würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines Lebensvorgangs führen, die gerade im Hinblick auf die Wandlung gesellschaftlicher Anschauungen kaum noch nachzuvollziehen wäre.

MIR 2007, Dok. 123


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Sache im Hinblick auf die Auswirkungen des ProstG auf andere Verträge, die der Unterstützung eventuell sittenwidrigen Handelns dienen sollen, über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/625

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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