Rechtsprechung
VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 6.02.2007 - Az. 6 K 1729/06.NW
Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche Vorschriften stehen ohne weiteres nicht entgegen
LBG § 102 Abs. 4 LBG, §§ 102 ff, LDSG (NW) § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 4
Leitsätze:*1. Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs,
seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich
zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche Vorschriften stehen ohne weiteres nicht entgegen.
2. Zu den Personalaktendaten zählen etwa Bewerbungsunterlagen einschließlich Lichtbild, dienstliche
Beurteilungen und Unterlagen über Ernennungen. Nicht Bestandteil der Personalakte sind hingegen
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
dienen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 4 LBG). Vorgänge gehören auch dann nicht zu den Personalakten, wenn
das konkrete Dienstverhältnis durch sie zwar berührt wird, das Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung
jedoch außerhalb dessen liegt. Das gilt z. B. für Vorgänge der Personalplanung und Geschäftsverteilung.
3. Der Name und Zuständigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefondurchwahl
und E-Mail-Adresse gehört nicht zu den Personalaktendaten. Die Zusammenstellung entsprechender Daten in
Geschäftsverteilungs- oder Organisationsplänen und Telefonverzeichnissen einer Dienststelle – wie
hier im Internetauftritt der Behörde – erfolgt in erster Linie aus organisatorischen Gründen und verfolgt
einen über die Person des einzelnen Beamten hinausgehenden Zweck. Die Veröffentlichung dieser
Mitarbeiterdaten in solchen Plänen und Verzeichnissen durch die Leitung der Dienststelle ist
grundsätzlich rechtlich zulässig.
4. Nach § 102 Abs. 4 LBG darf der Dienstherr personenbezogene Daten über Beamte insoweit erheben, als
dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Hinsichtlich der
Erstellung von Geschäftsverteilungsplänen, Telefonverzeichnissen und ähnlichen organisatorischen Maßnahmen
ist die Erhebung von Mitarbeiterdaten (hier: Name und Zuständigkeitsbereich, Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse) unzweifelhaft notwendig.
5. Soweit man demgegenüber eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage auch für die Veröffentlichung von derartigen Mitarbeiterdaten (vgl. LS 4) für erforderlich hält, so ist diese in § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu sehen.Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDSG dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten von Beschäftigten insoweit
verarbeiten, als dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten von Beschäftigen an andere als öffentliche Stellen, d. h. das Bekanntgeben oder sonstige Offenbaren (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 LDSG), ist u. a. insoweit zulässig, als dies aus dienstlichen Gründen geboten ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG). Hierbei ist der Rückgriff auf die allgemeinen Datenschutzregelungen nicht ausgeschlossen, da es sich bei derartigen Daten um personenbezogene Daten ohne die Rechtsqualität von Personalaktendaten im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 LBG handelt.
6. Die Veröffentlichung der Namen eines Beamten mit seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, der
Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse auf der Internetseite der Behörde ist dienstlich erforderlich,
wenn nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Leitung die Mitarbeiter bzw. Daten für Auskunftsanfragen zur Verfügung
stehen sollen. Es unterliegt auch der Organisationsbefugnis des Dienstherrn, ob er nur den Zuständigkeitsbereich
und dessen Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail nennt oder ob er darüber hinaus auch den Namen der befassten Beamten
angibt.
7. Im Einzelfall kann es aus Fürsorgegründen geboten sein, ohne die Einwilligung des Betroffenen nur
die zentralen Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu veröffentlichen, um Belästigungen oder eine
Beeinträchtigung der Arbeitssituation zu vermeiden.
MIR 2007, Dok. 112
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/614
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