Rechtsprechung
KG Berlin, Urteil vom 26.01.2007 - Az. 9 U 52/06
Keine Berufung bei Verurteilung wegen E-Mail-Spam - Im Fall eines zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Beklagten ist im Berufungsverfahren der Wert der Beschwerdegegenstandes zu schätzen, wobei hier das (Abwehr-) Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich ist, welches regelmäßig die Berufungssumme von 600 EUR nicht übersteigt.
ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Ziff. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Im Fall eines zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Beklagten ist im Berufungsverfahren der Wert der Beschwerdegegenstandes
(Beschwer gem. § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei hier das (Abwehr-) Interesse des Rechtsmittelführers
maßgeblich ist, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen; also das Interesse, dem titulieren Unterlassungsanspruch nicht
nachkommen zu müssen.
2. Das Abwehrinteresse des Unterlassungsschuldners (Antragsgegners/Berufungskläger) wird im Falle eines Eingriffs in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb regelmäßig allein durch den Aufwand und die Kosten bestimmt,
die damit verbunden sind, dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen, beispielsweise die E-Mail-Adresse des Unterlassungsgläbigers (
Antragsteller/Berufungsbeklagten) aus einer Verteilerliste zu löschen.
Dies gilt jedenfalls soweit, als die Unterlassungsverpflichtung nicht - wie
beispielsweise im Wettbewerbsrecht - zu darüber hinaus gehenden Beeinträchtigungen führt (etwa durch das Unterlassen von Werbemaßnahmen und damit
verbundenen Einnahmeverlusten).
3. Im Fall von E-Mail-Spam übersteigen der Aufwand und die Kosten, die damit verbunden sind einem titulierten Unterlassungsanspruch
nachzukommen, regelmäßig nicht den (Mindest-) Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung von 600 EUR, § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
MIR 2007, Dok. 090
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/592
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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