Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007 - Az. 5 W 34/07
Abkürzung des Vornamens bei einem eBay-Powerseller wettbewerbsrechtlich keine Bagatelle - Die nur unvollständige Namensangabe unterschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht.
UWG § 3, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1; BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 1, EGBGB Art. 240
Leitsätze:*1. Die Abkürzung des Vornamens bei einem eBay-Powersellers ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer
mehr als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden
Informationspflicht hat durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen
Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er
es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern handelt ein
Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der
Konkurrenz auch - durchaus nicht zu vernachlässigende - Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls
im Klagewege zu belangen, was gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus
Verbraucherrechten nach sich ziehen kann.
2. Die nur unvollständige Namensangabe (hier des Vornamens) unterschreitet - ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift
(dazu OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 f.) - die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht.
3. Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu
stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 (hier: Nr. 1 und Nr. 10) BGB-InfoV bestimmt ist;
so unter anderem über seine Identität sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs.
Die genannten Vorschriften stellen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar.
4. Die Abkürzung (hier: des Vornamens; "R. BXXX") verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht des Unternehmers zur Angabe
der Identität. Der Unternehmer muss seinen Namen angeben, welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht.
5. Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst
willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung
geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein.
6. Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet
ist, ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen.
7. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im
Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche
Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen
Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein
können. Letzteres hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab. Es reicht nicht aus, dass der Verstoß
lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen.
MIR 2007, Dok. 084
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/586
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