Rechtsprechung
AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006 - Az. 1 C 463/06
Massenabmahnungen - Muss eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden, denen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, als der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt.
BGB § 242, § 677, § 683; ZPO § 32
Leitsätze:*1. Muss eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden, denen der gleiche Sachverhalt zugrunde
liegt, ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, als der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der
gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können regelmäßig mittels
dieses Musters durch den Rechtsinhaber selbst durchgeführt werden.
2. Anwaltshilfe ist grundsätzlich nur dann geboten und notwendig, wenn der Abmahnende selbst
nicht über die nötige Sachkunde verfügt und auch nicht die erforderlichen organisatorischen Einrichtungen unterhält, die es
ihm ermöglichen, eine Urheberrechtsverletzung adäquat zu verfolgen (BGH NJW-RR 2004, 430; LG Köln Urteil vom 23.11.2005 - 28 S 6/05 =
MIR Dok. 69-2006 = MMR 2006, 413).
3. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, die einen entsprechenden
Sachverstand erfordert. Denn stets dann, wenn ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, der nicht zweifelsfrei demjenigen
entspricht, für den der Anwalt eine Beratung erteilt und eine Musterabmahnung verfasst hat, wird dessen Tätigkeit als
erforderlich anzusehen sein (hier verneint).
4. Der Umfang einer Ersatzpflicht bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag umfasst nicht nur nutzbringende, aber auch nicht
alle Aufwendungen. Maßgebend ist ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag. Derjenige,
der ein fremdes Geschäft führt, muss nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung
aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen entscheiden.
5. Dem Erfordernis, diese Beurteilung vorzunehmen, ist nicht Genüge getan, indem man dies einem bevollmächtigten Rechtsanwalt
allein überlässt. Ist dies der Fall, besteht nämlich erheblicher Zweifel am Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers,
zumal der Rechtsanwalt naturgemäß ein erhebliches Interesse an den mit einer solchen Tätigkeit verbundenen eigenen Einnahmen hat.
6. Wird einem Anwalt die Überwachung eines Marktes und die Verfolgung von Verstößen weitgehend ohne Kontrolle durch den Auftraggeber
von diesem überlassen, müssen allerdings weitere Gesichtspunkte vorliegen, um der Serienabmahnung den "alleinigen Zweck der
Kosteneintreibung" nachzusagen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122). Solche Gesichtspunkte sind im Hinblick auf den Regelungsgehalt
des § 242 BGB auch dann anzunehmen, wenn keinerlei Korrespondenz zwischen dem Anwalt und dem Rechteinhaber vorliegt,
außer dass dieser einmalig eine allumfassende Vollmacht erhält und weiterhin dem Rechteinhaber, wenn auch in regelmäßigen Abständen,
einen Überblick über seine Abmahntätigkeit erteilt. Jedenfalls dann ist nicht mehr davon auszugehen, dass einen Abmahnung dem mutmaßlichen
Willen des Abgemahnten entspricht.
7. Eine unerlaubte Handlung (hier: in Form einer Urheberrechtlichverletzung) im Internet
ist überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, also überall.
Damit ist jedes Gericht als Ort der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.
Diese Zuständigkeit gilt auch, soweit die jeweilige Klageforderung auf nicht deliktische Ansprüche gestützt wird oder gestützt werden
kann (BGH, Beschluß vom 10. 12. 2002 - X ARZ 208/02 = NJW 2003, 828).
MIR 2007, Dok. 071
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/573
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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