Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 4.07.2006 - Az. 6 W 81/06
Beschlusszustellung per Telefax - Lediglich in der Übermittlung einer Beschlussverfügung per Telefax liegt keine wirksame Zustellung vor.
ZPO § 174 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:*1. Unabdingbares Erfordernis für eine Zustellung ist die unzweifelhafte Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung
anzunehmen (vgl. BGH NJW 74, 1469 und 94, 2297). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die, durch das Zustellungsreformgesetz
von 2001 eingefügte Möglichkeit, die Zustellung auch durch Telekopie oder elektronische Mittel vorzunehmen (§ 174 Abs. 2 und 3 ZPO),
nichts geändert.
2. Zustellungsrechtlich ist zwischen dem Zugang eines Schriftstückes und dessen Zustellung strikt zu unterscheiden.
3. Wer mit der Möglichkeit rechnet, dass der gegnerische Verfahrensbevollmächtigte eine Zustellung per Fax oder elektronischem
Dokument missbräuchlich zu einer Verschiebung des Zustellungszeitpunktes nutzt, muss auf die althergebrachten Mittel der
Zustellung – etwa per Gerichtsvollzieher – zurückgreifen.
MIR 2007, Dok. 044
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/546
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2022 - 6 U 56/22, MIR 2022, Dok. 091
Amazon-Partnerprogramm - Keine wettbewerbsrechtliche Haftung für Affiliate-Partner bei Verstößen im Rahmen deren eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 009
Werbung für ökologische Wasch-, Putz- und mit der Angabe "Klimaneutral" ohne Aufklärung irreführend
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 088
(...) ist eine Marke der (...) - Zur Irreführung durch die unzutreffende Berühmung mit einer Markeninhaberschaft
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 40/19, MIR 2019, Dok. 026
MO ./. MALM - Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 027