Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 87/04
MIR 2007, Dok. 019, Rz. 1
1
Der unter anderem für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes
der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge in
bestimmter Weise gestaltet. Die Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag
getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge aus. Bei
einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen.
Zum Sachverhalt
Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 € enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 € ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.
Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.
(tg)
Quelle: PM Nr. 06/2007 des BGH vom 16.01.2007
Zum Sachverhalt
Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 € enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 € ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.
Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.
(tg)
Quelle: PM Nr. 06/2007 des BGH vom 16.01.2007
Online seit: 16.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/521
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Qualifiziert elektronisch signiertes elektronisches Dokument muss prüffähig übermittelt werden - Zum Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung
BGH, Versaumnisurteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 155/23, MIR 2025, Dok. 004
Louboutin - Zur Benutzung eines mit einer fremden Unionsmarke identischen Zeichens durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes (Amazon) aufgrund der einheitlichen Präsentation von eigenen und Angeboten Dritter, die dieses Zeichen verwenden
EuGH, Urteil vom 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21, MIR 2023, Dok. 003
Payout Fee - Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht die Rückzahlung zu Unrecht vom Unternehmer einbehaltender Geldbeträge an die betroffene Verbraucher verlangt werden
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23, MIR 2024, Dok. 076
E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2020, Dok. 009
Analoge Fristenkontrolle 2.0 - Bei einem elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch den Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012
BGH, Versaumnisurteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 155/23, MIR 2025, Dok. 004
Louboutin - Zur Benutzung eines mit einer fremden Unionsmarke identischen Zeichens durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes (Amazon) aufgrund der einheitlichen Präsentation von eigenen und Angeboten Dritter, die dieses Zeichen verwenden
EuGH, Urteil vom 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21, MIR 2023, Dok. 003
Payout Fee - Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht die Rückzahlung zu Unrecht vom Unternehmer einbehaltender Geldbeträge an die betroffene Verbraucher verlangt werden
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23, MIR 2024, Dok. 076
E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2020, Dok. 009
Analoge Fristenkontrolle 2.0 - Bei einem elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch den Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012