Kurz notiert
Landgericht München I
Krasser Kebab - Komiker Erkan u. Stefan haben kein Monopol auf Türkdeutsch als Imagemerkmal
Urteil des LG München I, Urteil vom 20.12.2006 - Az. 9 O 3430/06, (am 2.1.2007 nicht rechtskräftig)
MIR 2007, Dok. 004
1
Die beiden Münchner Komiker Erkan & Stefan sind beim Landgericht München I mit einer Klage gegen McDonalds Österreich gescheitert.
Zur Sache:
In Fernseh- und Hörfunkprogrammen des ORF, auf Plakaten und im Internet hatte die für Österreich zuständige Werbegesellschaft des Burger-Imperiums in einer Aktion ihre BigKebab-Burger und Onion Rings mit einer Sprachparodie im Sprachstil türkischstämmiger Jugendlicher beworben. Auf den Plakaten war eine Goldkette mit dem Anhänger "Krasser Kebab" zu sehen. Die beiden Kläger, die auch eine Figur namens "DÖNERTIER" vertreiben, sahen hierin eine Ausnutzung ihrer Imagemerkmale, mit denen sie als "Erkan & Stefan" berühmt wurden. Sie wollten der Beklagten daher künftig die Verwendung ihrer Doppelgänger und Stimmdoppelgänger in der Werbung verbieten lassen, sowie Schadensersatz für die bereits durchgeführte Werbung. Diese sah hierzu keinen Anlass: Bildnisse und Stimmen der Kläger wurden nicht verwendet. Die engagierten Schauspieler seien den Klägern auch nicht annähernd ähnlich gewesen.
Entscheidung des Gerichts: Hier kein Bezug zu "geschützten Imagemerkmalen"
Die für Pressestreitsachen und das Recht am eigenen Bild zuständige 9. Kammer für Zivilsachen gab der Beklagten nun mit am 20.12.2006 verkündeten Urteil Recht. Zwar hatten die Erben von Marlene Dietrich und von Heinz Erhardt vor dem BGH bzw. dem OLG Hamburg in Fällen Recht bekommen, in denen auch jeweils nur den Künstlern ähnliche Werbefiguren und -stimmen verwendet worden waren. In beiden Fällen waren die Bezüge nach Einschätzung der Richter aber wesentlich stärker. Vor allem können sich die Kläger nicht zugute halten, als einzige mit typischen Accessoires wie Mütze, Oberlippenbart und Goldkette türkdeutsche Sprach-Comedy zu betreiben:
"(Der) BGH (hat) zwar nicht allein entscheidend auf die Ähnlichkeit der Gesichtszüge mit der bekannten Person (Marlene Dietrich) abgestellt, er hat aber gefordert, dass der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine Abbildung Marlene Dietrichs in ihrer Rolle in dem Film "Der blaue Engel". Auch daran fehlt es hier. Es ist keine konkrete Rolle der Kläger ersichtlich, der die Werbespot-Szene ähneln könnte, zumal dort nur eine Person auftritt, die Kläger aber als Duo auftreten und ihre Komik gerade aus dem Dialog beziehen, während im TV-Spot nur eine Person spricht"
...
Das OLG Hamburg hat ... darauf abgestellt, dass der Künstler (Heinz Erhardt) gerade durch die nur ihm eigene Form der sprachlichen Darstellung in Wort und Stimmklang eine bundesweite Bekanntheit erreicht habe. An dieser nur den Klägern eigenen Form der sprachlichen Darstellung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die Kläger haben gerade keinen eigenen Sprachstil entwickelt, sondern die Verwendung der deutschen Sprache durch zahllose türkischstämmige Jugendliche in parodistischer Form aufgegriffen. Die Kläger imitieren somit ein allgemeines Phänomen, so dass gerade keine "nur ihnen eigene Form der sprachlichen Darstellung in Wort und Stimmklang" vorliegt. Die Beklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Phänomen auch von anderen Künstlern imitierend und parodierend aufgegriffen wird."
Das Urteil ist am 2.01.2007 noch nicht rechtskräftig.
(tg)
Quelle: PM Nr. 01/07 des LG München I vom 2.01.2007
Zur Sache:
In Fernseh- und Hörfunkprogrammen des ORF, auf Plakaten und im Internet hatte die für Österreich zuständige Werbegesellschaft des Burger-Imperiums in einer Aktion ihre BigKebab-Burger und Onion Rings mit einer Sprachparodie im Sprachstil türkischstämmiger Jugendlicher beworben. Auf den Plakaten war eine Goldkette mit dem Anhänger "Krasser Kebab" zu sehen. Die beiden Kläger, die auch eine Figur namens "DÖNERTIER" vertreiben, sahen hierin eine Ausnutzung ihrer Imagemerkmale, mit denen sie als "Erkan & Stefan" berühmt wurden. Sie wollten der Beklagten daher künftig die Verwendung ihrer Doppelgänger und Stimmdoppelgänger in der Werbung verbieten lassen, sowie Schadensersatz für die bereits durchgeführte Werbung. Diese sah hierzu keinen Anlass: Bildnisse und Stimmen der Kläger wurden nicht verwendet. Die engagierten Schauspieler seien den Klägern auch nicht annähernd ähnlich gewesen.
Entscheidung des Gerichts: Hier kein Bezug zu "geschützten Imagemerkmalen"
Die für Pressestreitsachen und das Recht am eigenen Bild zuständige 9. Kammer für Zivilsachen gab der Beklagten nun mit am 20.12.2006 verkündeten Urteil Recht. Zwar hatten die Erben von Marlene Dietrich und von Heinz Erhardt vor dem BGH bzw. dem OLG Hamburg in Fällen Recht bekommen, in denen auch jeweils nur den Künstlern ähnliche Werbefiguren und -stimmen verwendet worden waren. In beiden Fällen waren die Bezüge nach Einschätzung der Richter aber wesentlich stärker. Vor allem können sich die Kläger nicht zugute halten, als einzige mit typischen Accessoires wie Mütze, Oberlippenbart und Goldkette türkdeutsche Sprach-Comedy zu betreiben:
"(Der) BGH (hat) zwar nicht allein entscheidend auf die Ähnlichkeit der Gesichtszüge mit der bekannten Person (Marlene Dietrich) abgestellt, er hat aber gefordert, dass der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine Abbildung Marlene Dietrichs in ihrer Rolle in dem Film "Der blaue Engel". Auch daran fehlt es hier. Es ist keine konkrete Rolle der Kläger ersichtlich, der die Werbespot-Szene ähneln könnte, zumal dort nur eine Person auftritt, die Kläger aber als Duo auftreten und ihre Komik gerade aus dem Dialog beziehen, während im TV-Spot nur eine Person spricht"
...
Das OLG Hamburg hat ... darauf abgestellt, dass der Künstler (Heinz Erhardt) gerade durch die nur ihm eigene Form der sprachlichen Darstellung in Wort und Stimmklang eine bundesweite Bekanntheit erreicht habe. An dieser nur den Klägern eigenen Form der sprachlichen Darstellung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die Kläger haben gerade keinen eigenen Sprachstil entwickelt, sondern die Verwendung der deutschen Sprache durch zahllose türkischstämmige Jugendliche in parodistischer Form aufgegriffen. Die Kläger imitieren somit ein allgemeines Phänomen, so dass gerade keine "nur ihnen eigene Form der sprachlichen Darstellung in Wort und Stimmklang" vorliegt. Die Beklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Phänomen auch von anderen Künstlern imitierend und parodierend aufgegriffen wird."
Das Urteil ist am 2.01.2007 noch nicht rechtskräftig.
(tg)
Quelle: PM Nr. 01/07 des LG München I vom 2.01.2007
Online seit: 02.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/506
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