Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 9.11.2006 - Az. C-281/05
Zum Recht des Inhabers einer Marke, die Durchfuhr von Waren mit einem identischen Zeichen durch das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem diese Marke Schutz genießt, zu verbieten.
Marken-Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1998, Art. 5; EG Art. 28, Art. 30
Leitsätze:*1. Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke die Durchfuhr von
mit der Marke versehenen Waren, die auf dem Weg in einen Mitgliedstaat, in dem die Marke nicht geschützt ist (hier: Irland)
in das externe Versandverfahren überführt werden, durch einen anderen Mitgliedstaat, in dem diese Marke Schutz genießt,
hier die Bundesrepublik Deutschland, nur verbieten kann, wenn diese Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind,
die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen in
diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet.
2. Dabei kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus einem assoziierten Staat
oder einem Drittstaat stammt, noch darauf, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden
Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist.
3. Die bloße Gefahr, dass die mit einer Marke versehenen und im Wege des externen Versands aufgegebenen Waren nicht an ihrem
Zielort (hier: Irland) ankommen und in einem anderen Mitgliedstaat - in dem ein Markenschutz besteht - unbefugt in den Verkehr
gebracht werden, reicht nicht dafür aus, dass die Durchfuhr dieser Waren die wesentlichen Funktionen der Marke in diesem Mitgliedsstaat,
in dem sie Schutz genießt, beeinträchtigt wird. Denn andernfalls, wäre jeder externe Versand gekennzeichneter Waren als Benutzung
der jeweiligen Marke im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 anzusehen.
4. Der externe Versand bedeutet kein Inverkehrbringen der betreffenden Waren und stellt keine Benutzung der Marke dar, die das
Recht des Inhabers, das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren, verletzen könnte.
MIR 2006, Dok. 245
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/463
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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