Rechtsprechung
OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2005 - Az. 5 W 86/05
Bei einem (Handy-) Gesamtangebot, bestehend aus einem blickfangmäßig beworbenen Mobiltelefon in Verbindung mit einem Netzkartenvertrag, müssen die Angaben zu den Vertragskosten dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon räumlich eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar sein.
1. Bei einem (Handy-) Gesamtangebot, bestehend aus einem blickfangmäßig beworbenen Mobiltelefon in Verbindung mit einem Netzkartenvertrag,
müssen sowohl nach § 3 UWG a.F. - nunmehr § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG - als auch nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PangV - jetzt in Verbindung mit
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG - die Angaben zu den Vertragskosten dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon räumlich
eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar sein.
2. Einer deutlichen Lesbarkeit steht etwa entgegen, wenn trotz eines weißen Hintergrundes, von dem sich die schwarze Farbe
des Textes einigermaßen markant abhebt, ohnehin sehr kleine Buchstaben so eng stehen, dass der Text, der eine Vielzahl von
Informationen enthält, nur mit einer nicht unerheblichen Anstrengung und Konzentration bis zu seinem Ende durchgelesen werden kann.
Weiterhin von Bedeutung kann hier sein, dass die gewählte Schriftgröße und -type unverhältnismäßig klein neben den übrigen Elementen
einer Anzeige erscheint und sich außerdem der Text am unteren Ende der Anzeige, außerhalb der "gestalterischen Einheit" befindet.
Eine derartige Gestaltung wirkt sich auf die Bereitschaft und Fähigkeit des Lesers aus, sich zusätzlich zu der Anzeige mit den weiteren
Textelementen zu beschäftigen, die für die Beurteilung des Angebots noch von Bedeutung sein können.
MIR 2006, Dok. 236
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/454
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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