Rechtsprechung
LG Hamburg , Beschluss vom 21.04.2006 - Az. 308 O 139/06
Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers für rechtswidrige Nutzungen eines Internetzugangs im Zusammenhang mit Peer-to-Peer Diensten und einer Filesharing-Software durch Dritte.
1. Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten
Rechtsverletzungen - insbesondere im urheberrechtlichen, geschmacksmusterrechtlichen und markenrechtlichen Bereich - begangen werden.
Dies löst Prüfungs- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Dies gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten und umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein
Kind erfolgt, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewußtsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.
2. Der Inhaber eines Internetzugangs hat ihm zumutbare, rechtlich und tatsächlich mögliche Maßnahmen zu treffen (etwa die Einrichtung von
Benutzerkonten mit Rechtevergabe oder die entsprechende Installation einer Firewall) die geeignet sind, eine rechtswidrige Nutzung des
Anschlusses durch Dritte zu verhindern. Hierbei ist die Durchführung derartiger Maßnahmen auch dann zumutbar, wenn der Anschlussinhaber
nicht selber in der Lage ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und er sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen muss.
Der hierdurch bedingte Aufwand an Geld ist verhältnismäßig.
MIR 2006, Dok. 233
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/451
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2024 - 6 W 111/23, MIR 2024, Dok. 035
Ordnungsmittelantrag gegen GmbH-Geschäftsführer - Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind etwaige Ordnungsmittel (allein) gegen das Organ festzusetzen
BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - I ZB 55/23, MIR 2024, Dok. 047
Zur Pfändung einer .de-Domain mit der DENIC eG als Drittschuldnerin und zur Position des Gläubigers als zu registrierender Domaininhaber
BGH, Urteil vom 11.10.2018 - VII ZR 288/17, MIR 2018, Dok. 053
Störerhaftung des Registrars - Der Domainregistrar kann als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter einer registrierten Domain nach den für Access-Provider geltenden Grundsätzen haften
BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19, MIR 2020, Dok. 088
"wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben..." - Zur Bestimmung des Kerns der mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels verbotenen Handlung
KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 5 W 1135/20, MIR 2021, Dok. 046