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Kurz notiert



Europäisches Gericht erster Instanz

Bitte ein BUT? - Keine Verwechslungsgefahr zwichen "BIT" und "BUD"

Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-350/04 bis T-352/04

MIR 2006, Dok. 193, Rz. 1


1
Weder die von Anheuser-Busch angemeldete Wortmarke "BUD" noch zwei angemeldete Bildmarken sind den älteren Deutschen Marken "BIT" und "BITTE EIN BIT !" ähnlich. Dies entschied das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) am 19.10.2006. Trotz einer geringen visuellen und klanglichen Ähnlichkeit unterscheiden sich die angemeldeten Marken insgesamt von den älteren deutschen Marken, urteilte das Gericht.

Die deutsche Firma Bitburger Brauerei hatte beim EuG die Aufhebung dreier Entscheidungen der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) beantragt, mit denen die Zurückweisung der Widersprüche bestätigt wurde, die die Bitburger Brauerei gegen drei von der amerikanischen Firma Anheuser-Busch eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldungen erhoben hatte.

Es handelte sich um die Anmeldung der bekannten Wortmarke „BUD“ sowie um die Anmeldungen zweier Bildmarken von Anheuser-Busch.

Die Bitburger Brauerei stützte ihre Widersprüche auf die Wortmarke „BIT“ und drei in Deutschland eingetragene ältere Wort-/Bildmarken „BIT“ und „Bitte ein Bit !“.
Die Beschwerdekammer des HABM war der Auffassung, dass zwischen den angemeldeten Marken und den älteren Marken keine Verwechslungsgefahr bestand und hat die Beschwerden der Bitburger Brauerei gegen die Zurückweisung ihrer Widersprüche durch die Widerspruchsabteilung zurückgewiesen.

Lediglich schwache visuelle Ähnlichkeit der Begriffe
In seinem Urteil untersuchte das EuG die klanglichen, visuellen und begrifflichen Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Marken.
Die Wortmarken „BIT“ und „BUD“ weisen nur eine schwache visuelle Ähnlichkeit auf und die von Anheuser-Busch angemeldeten Bildmarken sei die ältere deutsche Marken „BIT“ nicht ähnlich, stellte das Gericht fest.

Auch klanglich Unterscheidung der Marken möglich
Im Hinblick auf die klangliche Ähnlichkeit würde es dem deutschen Durchschnittsverbraucher durch den Unterschied der Aussprache der Vokale „i“ und „u“ ermöglicht, zwischen „BIT“ und „BUD“ zu unterscheiden. Die in Rede stehenden Marken seien auch in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich. Weiterhin sei die Marke „Bitte ein Bit !“ noch weiter von den angemeldeten Marken entfernt als die Wortmarke „BIT“.

Abschließend stellte das Gericht dementsprechend fest, dass die in Rede stehenden Marken bei umfassender Würdigung nicht ähnlich sind und keine Verwechslungsgefahr bestehe, womit die Klagen der Bitburger Brauerrei abzuweisen waren.

(tg)

Quelle: PM des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 19.10.06

Hinweis der Redaktion: Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingelegt werden.

Online seit: 23.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/411
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