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BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Az. I ZR 228/03
Anbieterkennzeichnung im Internet - Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S.v. § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6; UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links
"Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare
Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
2. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen
i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite
bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
3. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu diesen Vorschriften, die im Interesse der
Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV.
Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor
und ihnen kommt als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, als Verbraucherschutzvorschriften
eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.
4. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es,
dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt.
Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht
auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und
sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".
5. Dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets ist mittlerweile bekannt, dass
mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben
zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Haben sich im Internetverkehr damit die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung
von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt,
sind die Anbieterinformationen hiermit auch leicht erkennbar dargestellt. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung
"Kontakt" bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-to-Link) führt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter
ermöglicht. Diese ebenfalls praktizierte Verfahrensweise schließt nicht aus, dass der Nutzer, wenn ihm der Link "Kontakt" auf der
Internetseite begegnet, unschwer erkennt, dass er über diesen Link zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung gelangen kann.
6. Eine Anbieterkennzeichnung ist über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" unmittelbar erreichbar, wenn
die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Die Angaben müssen ohne langes Suchen
auffindbar sein. Hierbei erfordert das Erreichen einer Internetseite (mit der Anbeiterkennzeichnung) über zwei Links regelmäßig
kein derart langes Suchen.
7. Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen in einem Online-Bestellformular
aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und
Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht
vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann
es ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen
werden können
MIR 2006, Dok. 187
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 17.10.2006
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