Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2006 - Az. 2/2 O 404/05
Zur Unzulässigkeit von verschiedenen Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Internetgeschäften (hier: Versandhandel im Internet).
BGB §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1, § 312 d Abs. 4, 434, 437, 475 Abs. 1
Leitsätze:*1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen von Internetgeschäften, die den Vorbehalt des Verwenders
beinhaltet, ein in Qualität gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte nicht verfügbar ist, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr.
4 BGB unwirksam. Eine solche Regelung ist dem Kunden nicht zuzumuten, da mögliche Änderungen nicht hinreichend bestimmt sind.
So bleibt u.a. das
Interesse vieler Kunden an einer besonderen optischen Gestaltung des Kaufgegenstandes unberücksichtigt; wenn also nicht Qualität und Preis
für die Kaufentscheidung ausschlaggebend sind, sondern Marke, Typ und Aussehen des Produkts. Weiterhin bleibt das Interesse der Kunden
unberücksichtigt, die bei einer Ersatzbeschaffung daran interessiert sind, ein möglichst gleich zu bedienendes Gerät zu erhalten. Denn mit
einem in den technischen Möglichkeiten gleichwertigen, aber anderes zu bedienenden Gerät ist diesen Kunden nicht gedient.
2. Mit der Zusage der Lieferung eines in Qualität und Preis gleichwertigen Produkts verpflichtet sich ein Händler (hier: Versandhandel
im Internet) nicht einmal, ersatzweise eine Sache zu liefern, die die gleichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten und
die gleiche Kompatibilität aufweist. Denn unter gleicher Qualität kann auch verstanden werden, dass nur die Lebensdauer, Zuverlässigkeit,
Störungsanfälligkeit, Robustheit o.ä. gleich ist. Dies verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.
3. Eine Klausel, die dem Kunden nur das Recht zubilligt, nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern, beschneidet dessen Rechte gemäß §§ 475 Abs. 1, 434 ff BGB. Denn § 437 BGB gibt dem Käufer das Recht, beim
Vorliegen eines Mangels sogleich die Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern. Bei der gebotenen
verbraucherfeindlichsten Auslegung muss eine solche Klausel so verstanden werden, dass diese Rechte beschnitten werden, indem weitergehende
Rechte erst im Falle des Fehlschlagens einer Nacherfüllung zugestanden werden.
4. Eine Klausel, die das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht über die in § 312 d Abs. 4 BGB genannten Fälle hinaus
einschränkt, ist unwirksam. Soweit es dem Kunden nach einer Klausel obliegen soll, die Ware in der Originalverpackung samt
Innenverpackung zurückzusenden, vermag ein durchschnittlicher Kunde nicht erkennen, dass hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung
in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur darauf hingewiesen wird, dass es zur Vermeidung rechtlicher
Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die
Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird.
5. Ein Kunde ist grundsätzlich nicht zur Rückgabe der Verpackung verpflichtet, weil etwa die Verpackung Teil der gekauften Ware sei. Denn bei
lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Produkt
abschließen will, nicht jedoch zusätzlich einen solchen über Verpackungsmaterial.
6. Eine Klausel, die bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck erweckt, als sei es dem Verwender jederzeit gestattet, die Grundlagen
des Vertrages und damit diesen selbst einseitig zu ändern, verstößt zumindest gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. Hieran
ändert auch der Hinweis "[...], soweit dies dem Kunden zumutbar ist." nichts, da diese Formulierung allein nicht abschätzen lässt, in welchem
Maße und in welchem Rahmen Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
MIR 2006, Dok. 166
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/384
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