Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 27.04.2006 - Az. I ZB 96/05
"FUSSBALL WM 2006" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.
Leitsätze:*
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
a) "FUSSBALL WM 2006" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die
der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem
in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen.
b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der
Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen
Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.
c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmarken" ist insoweit
bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger
Bezeichnungen führen. Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die
Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.
MIR 2006, Dok. 138
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/353
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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