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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Bundesgerichtshof

Werbung mit Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln zulässig

BGH, Urteil vom 01.12.2016 – I ZR 143/15 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; Vorinstanzen: LG Ulm, Urteil vom 23.06.2014 - 3 O 4/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015 - 2 U 83/14

MIR 2016, Dok. 035, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.12.2016 (I ZR 143/15 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln) entschieden, dass die Werbung eines Onlinehändlers mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln zulässig ist.

Zur Sache

Die Beklagte handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten mĂĽssen, weil sie diese ĂĽbernehme.

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandet diese Werbung, weil sie gegen die Regelungen zur Zuzahlung in § 33 Abs. 8 SGB V und § 43c Abs. 1 SGB V sowie gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG verstoße und begehrt Unterlassung und Kostenersatz.

Das Landgericht Ulm (Urteil vom 23.06.2014 - 3 O 4/14) hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Der Verzicht auf die Zuzahlung widerspreche der gesetzlichen Pflicht, die Zuzahlungen für Hilfsmittel einzuziehen, und stelle deshalb eine im Gesundheitswesen verbotene Werbegabe dar, so das OLG Stuttgart (Urteil vom 09.07.2015 - 2 U 83/14).

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Zuzahlungsregelungen nicht miittels Lauterkeitsrecht durchsetzbar - Zuzahlungsverzicht keine verbotene Heilmittelwerbung

Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen diene der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln könne daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.

Der Zuzahlungsverzicht sei auch keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG seien bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V seien die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stünden einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen, so das Gericht. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V werde bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln - die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringere sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel könne über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V gelte nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln.

(tg) - Quelle: PM Nr. 220/2016 des BGH vom 01.12.2016

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.12.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2793
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