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Kurz notiert



Thomas Gramespacher

"Deckelung" des Gegenstandswertes für Schutzrechtsabmahnungen gegenüber Privatanwendern bzw. Verbrauchern

Das Bundesjustizministerium plant nach Auskunft des Pressesprechers Ulf Gerder vom 9.05.2006 eine Regelung im Urheberrecht, die - vor allem im Bereich des Internet - der willkürlichen Abmahnungspraxis gegenüber privaten Seitenbetreibern den Anreiz nehmen könnte.

MIR 2006, Dok. 064, Rz. 1-15


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Worum geht es?
Der Problemkreis ist wohl hinlänglich bekannt:
Der private Internetnutzer bzw. Verbraucher betreibt z.B. eine eigene kleine Internetseite. Bei der Suche nach geeigneten Bildern für die Gestaltung oder Aufwertung der Seite wird man im Netz schnell fündig - "kostenlose Bilder, lizenzfreie Fotos" werden angeboten, finden sich in den Suchergebnissen der einschlägigen Suchmaschinen und stehen einfach zum Download bereit. Ein häufiger Fall ist auch die Verwendung von (z.B. eingescannten oder per "Screenshot" verfügbar gemachten) Stadtplanausschnitten auf der privaten Homepage o.ä.

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Das böse Erwachen folgt nach Verwendung solcher Bildwerke dann allzu oft in der Folgezeit. Ein anwaltliches Schreiben liegt in der Post - eine kostenpflichtige Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen, ein regelmäßiger Gegenstandswert zwischen 25.000 EUR und 50.000 EUR, die geltend gemachten Anwaltsgebühren des Abmahnenden sind entsprechend hoch, anbei ist gleich noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

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Für den privaten Seitenbetreiber eine bedrohliche Situation. Für den abmahnenden Anwalt, der um die Unwissenheit des Abgemahnten weiß, vielleicht sogar mit einer solchen rechnet - ein, in der Regel, lohnendes Geschäft.

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Bundesjustizministerium: Gegenstandswert für Schutzrechtsabmahnungen von Privaten soll "gedeckelt" werden.
Das Bundesjustizministerium will nun dieser Abmahnungspraxis gegenüber Privatleuten bzw. Verbrauchern durch eine ausdrückliche Regelung im Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), ähnlich der Regelung des § 12 Abs. 4 UWG, einen Einhalt gebieten.

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§ 12 Abs. 4 UWG regelt jedenfalls für den wettbewerbsrechtlichen Bereich, dass "bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG es wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint".

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Zwar gilt diese Regelung grundsätzlich nur, wenn es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt, d.h. um einen Streit z.B. zwischen zwei Unternehmern der gleichen Branche. Analog wird die Regelung des § 12 Abs. 4 UWG aber auch bereits jetzt für den Bereich der Schutzrechtsverletzungen, insbesondere nach dem UrhG, angewandt.

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"Das Bundesjustizministerium erwägt, den Gegenstandswert für die erste Abmahnung bei nichtgewerblichen Urheberrechtsverletzungen gesetzlich zu "deckeln". Der regelmäßige Streitwert könnte für diese Fälle dann bei etwa 1000 EUR liegen. Nach diesem Wert bemessen sich dann auch die Gebühren, die der Anwalt fordern darf - dann etwa 90 bis 150 €. Der Verbraucher muss und soll sich im Fall einer Abmahnung wehren und verteidigen können", so der Pressesprecher des Bundesjustizministeriums Ulf Gerder im Gespräch mit MIR.

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"Wenn auch die Bürgerinnen und Bürger die geplante Neuregelung im Zweifel nicht positiv kennen werden oder anzuwenden wissen, erhoffen wir uns jedoch, dass abmahnende Anwälte allein schon auf Grund einer geringen Streitwertobergrenze und den damit geringeren Vergütungssätzen von teils willkürlichen Abmahnungen gegenüber Verbrauchern absehen werden", sagt Gerder.

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Regelung noch vor der Sommerpause
"Eine Umsetzung der geplanten Regelungen soll noch vor der Sommerpause 2006 erfolgen. In Frage kommt hier etwa eine parlamentarische Beratung im Rahmen des 2. Korbs zur Novelle des Urheberrechts", berichtet Gerder

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Bemerkung
Festzuhalten ist: Im Fall eines privaten Anwenders oder Verbrauchers, der unwissend oder mangels Kenntnis, eine Urheberrechtsverletzung begeht, ist sicherlich zumeist das Unrechtsbewußtsein geringer zu bewerten als bei z.B. gewerblichen oder kommerziellen Anbietern. Jedenfalls sind Sorgfaltsmaßstäbe grundsätzlich unterschiedlich anzusetzen. Eine Unterscheidung der jeweiligen Fallgestaltung - einerseits Schutzrechtsverletzung durch Privatanwender, andererseits im unternehmerischen Umfeld - ist zumindest gerechtfertigt und auch notwendig.

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Dies führt selbstverständlich noch nicht dazu, eine durch Private objektiv begangene Schutzrechtsverletzung als nicht mehr rechtlich erheblich zu behandeln. Die grundsätzliche Rechtswidrigkeit von Verletzungen urheberrechtlich relevanter Schutzrechte wird insoweit unberührt bleiben.

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Auf der anderen Seite zeigt aber nicht zuletzt die Praxis, dass Schutzrechtsabmahnungen gegenüber privaten Anwendern mit möglichen Gegenstandswerten von derzeit bis zu 50.000 EUR - auch rechtspolitisch - am "Ziel vorbeischießen".
Im Umfeld der Privatanwender sind derartige "Regelstreitwerte" grundsätzlich weder notwendig noch sinnvoll und führen in einer großen Anzahl von Fällen zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen, im Besonderen auf Grund der Prozesskosten, bis hin zum völligen Ausbleiben einer möglichen Rechtsverteidigung auf Seiten der Abgemahnten.

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Besteht gleichwohl auch im Bereich der durch Privatanwender begangenen Schutzrechtsverletzungen rein rechtlich ein äquivalentes Interesse von Schutzrechtsinhabern an der Verfolgung und Verhinderung von (Urheber-) Rechtsverletzungen, d.h an der Durchsetzung Ihres Urheberrechts, wird der "erzieherische" Effekt - im Regelfall - doch auch mit deutlich geringeren Gegenstandswerten in dem benannten Umfeld erreicht werden können.

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Die geplante Neuregelung ist daher durchaus begrüßenswert, scheint sie doch eine Möglichkeit zu beinhalten den unterschiedlichen Ausgangspositionen, sowie den rechtlichen (prozessualen und außerprozessualen) Konsequenzen im Bereich der Urheberrechtsverletzungen Rechnung zu tragen.

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Eine Regelung, angelehnt an § 12 Abs. 4 UWG, böte den nötigen Spielraum und eine fundierte Gesetzesbegründung die nötige Sicherheit, das insoweit gesetzgeberische Ziel nach der Einführung auch zu erreichen.


Online seit: 10.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/279
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