MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

VG Wort darf Verleger nicht pauschal an ihren Einnahmen beteiligen

BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 – Verlegeranteil - Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 24.05.2012 - 7 O 28640/11; OLG München - Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 2492/12

MIR 2016, Dok. 012, Rz. 1


1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.04.2016 (I ZR 198/13 - Verlegeranteil) entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag (grundsätzlich in Höhe von der Hälfte ihrer Einnahmen) an Verlage auszuzahlen. Die Verteilung der Einnahmen habe sich insoweit an den tatsächlich wahrgenommenen oder abgetretenen Rechten zu orientieren.

Zur Sache

Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Diese ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke und hat mit der VG Wort im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass die VG Wort die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch letztlich seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die VG Wort Revision eingelegt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Keine Berechtigung der VG Wort zur pauschalen Beteiligung der Verlage

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

"Verleger haben keine Rechte" - Verteilung muss sich an den tatsächlich wahrgenommenen Rechten orientieren

Die VG Wort sei nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft habe die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei müsse sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertige es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stünden nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger seien - von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen - nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stünden kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nehme auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumten die Verleger der VG Wort auch nicht zur Wahrnehmung ein, so das Gericht. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

(tg) - Quelle: Nr. 075/2016 des BGH vom 21.04.2016

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.04.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2770
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige