Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Werbung für eine Eizellspende in Deutschland
BGH, Urteil vom 08.10.2015 – I ZR 225/13; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil vom 09.08.2011 - 15 O 474/10; KG Berlin, Urteil vom 08.11.2013 - 5 U 143/11
MIR 2015, Dok. 075, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.10.2013 (I ZR 225/13) entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG stelle keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
Zur Sache:
Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.
Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.
Entscheidung des Bundesgerichtshof: "Nur" Wahrung des Kindeswohls - § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG keine Marktverhaltensregelung
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stelle keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Verbot diene der Wahrung des Kindeswohls und solle verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot habe insoweit keinen wettbewerblichen Schutzzweck und bezwecke auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.
(tg) - Quelle: PM Nr. 172/2015 des BGH vom 08.10.2015
Zur Sache:
Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.
Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.
Entscheidung des Bundesgerichtshof: "Nur" Wahrung des Kindeswohls - § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG keine Marktverhaltensregelung
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stelle keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Verbot diene der Wahrung des Kindeswohls und solle verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot habe insoweit keinen wettbewerblichen Schutzzweck und bezwecke auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.
(tg) - Quelle: PM Nr. 172/2015 des BGH vom 08.10.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.10.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2742
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