Kurz notiert // Heilmittelwerberecht
Bundesgerichtshof
Kostenloser Fahrdienst zur Augenklinik heilmittelrechtlich unzulässige Werbegabe?
BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 213/13; Vorinstanz: LG Köln, 25.04.2013 - 31 O 588/12; OLG Köln, 22.11.2013 - 6 U 91/13
MIR 2015, Dok. 019, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2015 (I ZR 213/13) entschieden, dass das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklinik für Patienten grundsätzlich dem heilmittelrechtlichen Verbot von Werbegaben unterfällt.
Zur Sache:
Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt, der in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durchführt. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Angebot des kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklink unterfällt § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das beanstandete Angebot stelle eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstelle.
Aber: Fahrdienst als zulässige handelsübliche Nebenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG?
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 20/2015 des BGH vom 12.02.2015
Zur Sache:
Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt, der in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durchführt. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Angebot des kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklink unterfällt § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das beanstandete Angebot stelle eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstelle.
Aber: Fahrdienst als zulässige handelsübliche Nebenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG?
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 20/2015 des BGH vom 12.02.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 12.02.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2686
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