Kurz notiert // Heilmittelwerberecht
Bundesgerichtshof
Kostenloser Fahrdienst zur Augenklinik heilmittelrechtlich unzulÀssige Werbegabe?
BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 213/13; Vorinstanz: LG Köln, 25.04.2013 - 31 O 588/12; OLG Köln, 22.11.2013 - 6 U 91/13
MIR 2015, Dok. 019, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2015 (I ZR 213/13) entschieden, dass das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklinik fĂŒr Patienten grundsĂ€tzlich dem heilmittelrechtlichen Verbot von Werbegaben unterfĂ€llt.
Zur Sache:
Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der KlĂ€ger ist Augenarzt, der in seiner Augenbelegabteilung auch stationĂ€re Augenoperationen durchfĂŒhrt. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen mĂŒssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur VerfĂŒgung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage gefĂŒhrt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Angebot des kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklink unterfÀllt § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurĂŒckverwiesen. Das beanstandete Angebot stelle eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfĂ€llt. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die QualitĂ€t der Ă€rztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts fĂŒr eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulĂ€ssige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der RĂŒcktransport des Patienten ĂŒber eine lĂ€ngere Wegstrecke fĂŒr ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstelle.
Aber: Fahrdienst als zulĂ€ssige handelsĂŒbliche Nebenleistung gemÀà § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG?
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulĂ€ssige handelsĂŒbliche Nebenleistung darstellt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 20/2015 des BGH vom 12.02.2015
Zur Sache:
Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der KlĂ€ger ist Augenarzt, der in seiner Augenbelegabteilung auch stationĂ€re Augenoperationen durchfĂŒhrt. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen mĂŒssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur VerfĂŒgung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage gefĂŒhrt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Angebot des kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklink unterfÀllt § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurĂŒckverwiesen. Das beanstandete Angebot stelle eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfĂ€llt. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die QualitĂ€t der Ă€rztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts fĂŒr eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulĂ€ssige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der RĂŒcktransport des Patienten ĂŒber eine lĂ€ngere Wegstrecke fĂŒr ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstelle.
Aber: Fahrdienst als zulĂ€ssige handelsĂŒbliche Nebenleistung gemÀà § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG?
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulĂ€ssige handelsĂŒbliche Nebenleistung darstellt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 20/2015 des BGH vom 12.02.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 12.02.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2686
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