Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14
Vorzeitige Angebotsbeendigung - Zur Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und zur Schadenersatzpflicht des Anbieters beim unberechtigten, vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion
BGB §§ 157, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 312b Abs. 1 Satz 1 (Fassung vom 17. Januar 2011)
Leitsätze:*1. Nach § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB aF kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war "gesetzlich dazu berechtigt", das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13, MIR 2014, Dok. 015). Dies ist nicht nur im engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13, MIR 2014, Dok. 015).
2. Zur Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay -hier: Vorzeitige Angebotsbeendigung (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
3. Das Recht der Fernabsatzverträge erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferanten und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist.
4. Zur Schadenersatzpflicht des Anbieters gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB bei einem unberechtigten, vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.01.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2680
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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