Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.11.2014 - 11 U 106/13
Urheberrechtsschutz für Seminar- und Kursunterlagen - Seminarunterlagen können als Sammelwerk geschützt sein, wenn die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellt.
UrhG § 4, § 97a a.F.
Leitsätze:*1. Kursunterlagen können als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellt und sich damit in ihnen ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht. Dabei ist der Gesamteindruck entscheidend (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 08.11.1989 - I ZR 14/88 - Bibelreproduktion).
2. Die Abmahnung fordert den Verletzer auf, hinsichtlich der abgemahnten - rechtsverletzenden - Handlung eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dem Abmahnschreiben ist das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten so konkret zu bezeichnen, dass für den Abgemahnten erkennbar ist, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Last gelegt wird. Die Bezeichnung muss den Verletzer in die Lage versetzen, die gerügte Rechtsverletzung und das betreffende Werk in angemessener Weise zu identifizieren.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 25.11.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2655
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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