Rechtsprechung // Zivilrecht
OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 15/14
Auf konkrete E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung bei unverlangter E-Mail-Werbung unzureichend - Der Unterlassungsanspruch wegen unverlangter E-Mail-Werbung ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails an eine konkrete E-Mail-Adresse beschränkt.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit werblichem Inhalt an ein Unternehmen - zu dem auch eine Rechtsanwaltskanzlei zählt - stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG ist, eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellt und damit nach der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtswidrig ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12, MIR 2013, Dok. 073 - Empfehlungs-E-Mail; BGH, Urteil vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II).
2. Der Unterlassungsanspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen. Der Unterlassungsanspruch wegen unverlangter E-Mail-Werbung ist daher nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails an diejenige E-Mail-Adresse beschränkt, an die die streitgegenständlichen E-Mails versandt wurden, sondern umfasst auch weitere beliebige E-Mail-Adressen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01- E-Mail-Werbung).
3. Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der Verletzungshandlung aufweisen. Grundsätzlich lässt daher eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für Varianten des Falls entfallen, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind (BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 202/07 - Erinnerungswerbung im Internet). Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 202/07 - Erinnerungswerbung im Internet, m.w.N. - hier: Unverlangte E-Mail-Werbung an konkret bezeichnete, bestimmte E-Mail-Adresse).
4. Eine Unterlassungserklärung, die auf die Zusendung von (unverlangter) Werbung an die in dem konkreten, vorangegangenen Verstoß betroffene E-Mail-Adresse beschränkt ist, ist regelmäßig nicht dahingehend auszulegen, dass sie auch die Zusendung von Werbe-E-Mails an andere E-Mail-Adressen des Betroffenen erfasst. Eine insoweit beschränkte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich der konkret bezeichneten Verletzungsform, nicht aber hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen entfallen.
5. Grundsätzlich hat der Versender von (E-Mail) Werbung darzulegen, dass eine Einwilligung hierzu vorliegt und diese insbesondere von dem Adressaten stammt (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 -
E-Mail-Werbung). Die Einhaltung dieser Voraussetzung kann der Versender von Werbe-E-Mails durch das sog. "Double-opt-in-Verfahren" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 164/09 - Double-opt-in-Verfahren) in zumutbarer Weise für jede einzelne E-Mail-Adresse sicherstellen.
6. Die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens dürfte nicht als unzulässige Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen sein (a.A. OLG München, Urteil vom 27.09.2012 - 29 U 1682/12).
7. Der Streitwert bei unverlangter E-Mail-Werbung kann bei Zusendung an einen gewerblichen Empfänger mit EUR 3.000,00 ausreichend bemessen sein (unter Verweis auf: BGH, Beschluss vom 30.11.2004 - VI ZR 65/04).
Im hiesigen Fall war diese Frage gleichwohl nicht entscheidungserheblich. Der Senat führte jedoch aus, dass er "entgegen der Auffassung des OLG München (...) auch dazu [neige], die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen" (vgl. Leitsatz 6).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 23.08.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2622
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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