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Rechtsprechung // Zivilrecht



BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12

Empfehlungs-E-Mail - Schafft ein Unternehmen die Möglichkeit für Website-Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail mit Werbecharakter zu verschicken, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Das Zusenden von Empfehlungs-E-Mails (Tell-a-friend-E-Mails) kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, weil unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung betriebsbezogen erfolgt und den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers beeinträchtigt. Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II).

2. Der Begriff der Werbung umfasst nach allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II).

3. Für die Einordnung einer Empfehlungs-E-Mail als Werbung kommt es nicht darauf an, dass das Versenden einer Empfehlungs-E-Mail auf dem Willen eines Dritten beruht (a.A. OLG Nürnberg, GRUR-RR 2006, 26). Entscheidend ist allein das Ziel, dass der Werbende mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf den Werbenden und die von ihm angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.

4. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07, MIR 2009, Dok. 170 - E-Mail-Werbung II).

5. Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

MIR 2013, Dok. 073


Anm. der Redaktion: Leitsatz 5 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2508

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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