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BGH
Urteil vom 23.02.2006 - Az. I ZR 272/02 ("Markenparfümverkäufe", Zum Umfang der materiellen Rechtskraft einer - markenrechtlichen - Unterlassungsverurteilung. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann auf gewisse Verletzunghandlungen verallgemeinert werden. § 322 Abs. 1 ZPO, § 14 Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG)
Leitsätze (amtl.):
ZPO § 322 Abs. 1
Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand,
über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das
Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht
als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).
MarkenG § 14 Abs. 5
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert
werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.
MarkenG § 14 Abs. 6
Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel
bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist allerdings,
dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.
MIR 2006, Dok. 044
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.04.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/259
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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