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Kurz notiert // Medienrecht



Bundesverfassungsgericht

Zu wenig Staatsferne - ZDF-Staatsvertrag in derzeit geltender Form teilweise verfassungswidrig

BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvR 1/11; 1 BvR 4/11

MIR 2014, Dok. 042, Rz. 1


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Mit Urteil vom 25.03.2014 (1 BvF 1/11; 1 BvF 4/11) hat das Bundesverfassungsgericht über zwei abstrakte Normenkontrollanträge der Regierung von Rheinland-Pfalz und des Hamburger Senats gegen den ZDF-Staatsvertrag entschieden. Die Anträge waren überwiegend erfolgreich. Der ZDF-Staatsvertrag in seiner derzeitigen Ausgestaltung ist teilweise verfassungswidrig.

Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlange für die institutionelle Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine durchgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsicherung und eine konsequente Begrenzung des Anteils staatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien.

Diesem Maßstab genüge der ZDF-Staatsvertrag in seiner aktuellen Fassung nur teilweise. Entgegen der derzeitigen Rechtslage sei der Anteil staatlicher und staatsnaher Personen im Fernseh- und im Verwaltungsrat auf ein Drittel zu begrenzen, so das Gericht. Vertreterinnen und Vertreter der Exekutive dürften auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben. Zudem seien Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten. Die persönliche Unabhängigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung sei dadurch zu sichern, dass die Gremienmitglieder weisungsfrei gestellt werden und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Zudem müsse ein Mindestmaß an Transparenz über die Arbeit der Aufsichtsgremien hergestellt werden.

Mit dem Urteil wurden die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Die amtlichen Leitsätze des Gerichts zu der Entscheidung lauten:
1. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a) Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.

b) Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2. Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a) Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.

b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.
Die Entscheidung ist im Volltext auf der Website des Bundesverfassungsgerichts abrufbar: http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20140325_1bvf000111.html

(tg) - Quelle: PM Nr. 26/2014 des BVerfG vom 25.02.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 25.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2575
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